Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Geseß-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
13t# Stück vom Jahre 1850. 
  
  
44) Verordnung, 
die Posttarordnung und den Deutsch-Oesterreichischen Postverein betreffend; 
vom 13ten Juni 1850. 
In der Absicht, die Staatspoftanstalt ihrer wesentlichsten Bestimmung, der Förderung und 
Erleichterung des öffentlichen- und Privatverkehrs, immer mehr zuzuführen und das Post— 
Tax- und Speditionswesen nach so einfachen Grundsätzen zu regeln, als dieß erforderlich 
scheint, wenn dem sich immer weiter ausdehnenden Umfange des Postverkehrs, wie den gleich— 
zeitig gesteigerten Ansprüchen an die Pünktlichkeit und Schnelligkeit des erstern nach Möglich— 
keit Genüge geleistet werden soll, hat das Finanzministerium die bestehenden Posttaxvorschrif- 
ten einer sorgfältigen Prüfung unterwerfen lassen und hiernach mit Sr. Königlichen Majestät 
Allerhöchster Genehmigung beschlossen, wie folgt: 
1. Die Posttarordnung vom 7t#en December 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
von demselben Jahre, Seite 437) ist 
vom sten Juli dieses Jahres an 
aufgehoben und es tritt von demselben Zeitpunkte an die hier unter I. angefügte neue Post- — 
tarordnung innerhalb des gesammten diesseitigen Postbezirks und somit innerhalb des König- 
reichs Sachsen sowohl als des Herzogthums Sachsen-Altenburg in Wirksamkeit. 
2. Da es hiernächst, auf Grund der bereits im Jahre 1847 unter sämmtlichen deut- 
schen Regierungen eingeleiteten Verhandlungen, gelungen ist, einen zunächst von den Regier- 
ungen von Oesterreich und Preußen begründeten Deutsch-Oesterreichischen Postverein 
mit der Bestimmung ins Leben zu rufen, die oben angedeuteten Grundsätze innerhalb aller 
deutschen Staaten zur Geltung zu bringen und die letzteren in den wesentlichsten Beziehungen 
zu Einem Postgebiete zu gestalten; so hat die diesseitige Regierung nicht angestanden, sich 
dieser von ihr längst erstrebten Vereinigung auch ihrerseits anzuschließen. Die für den 
Deutsch-Oesterreichischen Postverein geltenden Vertragsbestimmungen werden daher in der An- 
fuge II. ebenfalls bekannt gemacht. ¾l* 
1850. 28
	        
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