Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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der Absendung nicht frankirt waren, von den Absendern das durch die Absendung entstandene 
Porto beim Rückempfange zu entrichten. · 
515.Briefe,welchedemAdressatenaufdessenVerlangenaneinenandern,alsden 
ursprünglich auf der Adresse bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen (recla- 
mirte Briefe), sind wie solche zu behandeln, welche am Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, 
nach dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden. 
Das bereits darauf haftende Porto wird als Auslage angerechnet. 
Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimm- 
ungsorte unmittelbar nach dem Aufgabeorte zurück erfolgt, in welchem Falle die 
gleiche Behandlung wie bei den unanbringlichen Briefen (§ 14) eintritt. 
Reclamirte Briefe, deren Zustellung an den Adressaten am neuen Bestimmungsorte nicht 
bewirkt werden kann, oder welche nicht weiter reclamirt werden, sind ebenfalls als unanbring- 
liche Briefe zu behandeln, wobei jedoch das durch die Nachsendung vom ersten Bestimmungs- 
orte an den späteren Bestimmungsort entstandene und anzurechnende Porto von dem Absender 
beim Rückempfange mit zu entrichten ist. 
616. Für recommandirte Briefe, ingleichen für Paquet= und Werthsendungen aller 
Art, kann der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung vom Adressaten 
(Retourrecepisse) verlangen. 
Er hat solches jedoch sogleich bei der Aufgabe der Sendung auf der Adresse zu erklären 
und das einfache Briefporto für die Rücksendung im Voraus zu bezahlen. 
III. 
Packereiportotare. 
§ 17. Für alle Packerei= und Werthsendungen ist innerhalb des Sächsischen Postbezirks 
je nach Gewicht und Werth der Sendungen folgendes Porto zu erheben: 
a. nach dem Gewichte (Gewichtstare) für jedes Pfund auf je fünf Meilen 3 Ngr. 
oder 14 Pf. 
mit der Maaßgabe, daß in allen Fällen, wo nach diesem Satze der Betrag des 
doppelten Briefporto nicht erreicht wird, das Letztere als geringster Satz des 
Gewichtsporto zu erheben ist. 
Einzeln vorkommende oder überschießende Lothe über ein ganzes oder mehrere 
Pfunde werden gleich 1 Pfund gerechnet. 
b. nach dem Werthe (Werthstare) für jedes Hundert Thaler des deelarirten Werths: 
bis 15 Meilen 1 Ngr. 
über 15 1 
Für geringere Summen als Hundert Thaler wird der Betrag für das volle Hun- 
dert erhoben. 
Bei allen Packerei= und Werthsendungen wird das Gewichtsporto, ein Werths- 
porto jedoch nur dann erhoben, wenn auf der Sendung ein Werth de elarirt ist. 
Reeclamirte 
Briefe. 
Retour- 
recepisse. 
Packerei- 
portosätze.
	        
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