Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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für Brief-, Schriften-, oder Paquet-Sendungen mit declarirtem Werthe die § 38 Sub 2 be- 
stimmte Bestellgebuhr von 6 Pf. als Quittungsgebühr zu erheben. 
& 41. Pagquet= und Werthsendungen von mehr als 1 Pfd. an Gewicht oder 300 Thlr. Kofferträger- 
an Werth bleiben von der gewöhnlichen Bestellung in die Wohnung der Adressaten durch die gebühren. 
Briefträger ausgeschlossen; die Adressaten haben solche daher im Posthause abzuholen oder 
abholen zu lassen. 
Erfolgt jedoch auf Verlangen eines Adressaten der Transport derartiger größerer Paquet— 
oder Werthsendungen in dessen Wohnung, so ist dafür eine besondere Transportgebühr — 
Kofferträgergebühr — zu entrichten. Die Sätze dieser Kofferträgergebühr werden mit Rück- 
sicht auf die verschiedenen Verhältnisse, nach Maaßgabe der Schwere des Poststücks und der 
Entfernung vom Posthause, durch eine besondere Localtare für jeden einzelnen Postort in den 
Postberichten festgesetzt. 
&42. Den Postanstalten ist nachgelassen, anstatt der Einzelerhebung der Bestell= und Bestell= u. Kof- 
Kofferträgergebühren nach den tarmäßigen Sätzen, mit den hauptsächlichsten Correspondenten, geierWe- 
insbesondere mit den im Postorte befindlichen Behörden, nach dem Umfange der an dieselben palente. 
eingehenden Correspondenz= und Postsachen, ein billiges Abkommen über die Entrichtung eines 
jährlichen Bestellgelder= und beziehendlich Kofferträgergebühren-Aequivalents, durch ein Bausch- 
quantum, zu treffen. 
43. Für die Aufbewahrung der poste restante gestellten, sowie der über die für die Lagergebühren. 
Abholung bestimmte Zeit liegen gebliebenen, unbestellbaren oder unanbringlichen Poststücken 
und Sachen wird von der zweiten Woche an gerechnet eine Lagergebühr von 1 Ngr. für jede 
Woche und jedes Stück erhoben. 
6 44. Da sowohl das Porto, als andere Postgebühren sofort bei der Aufgabe oder Be= Contogebühren. 
stellung zu entrichten sind, so kann ein Creditiren derselben und die Führung von Eonten über 
Porto oder andere Postgebühren bei den Postanstalten für einzelne Correspondenten lediglich 
als eine Gefälligkeitssache angesehen werden und nur auf Gefahr des creditirenden Postbe- 
amten oder Offiianten stattfinden. Der letztere ist aber solchenfalls berechtigt, eine besondere 
Vergütung dafür von dem betheiligten Correspondenten in Anspruch zu nehmen, welche nach 
der größern oder geringern Mühwaltung dabei, wie nach Höhe der zu creditirenden Summe 
zu bemessen ist und über deren monatlichen oder vierteljährlichen Betrag die Postanstalten sich 
jederzeit im Voraus mit den betroffenen Correspondenten zu einigen haben. 
Dresden, am 13ten Juni 1850. 
Finanzministerium. 
Behr. 
Pfitzmann.
	        
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