Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Art. 40. Die Versendung hat direct nach Bestimmung des bestellenden Postamts zu 
erfolgen. 
Art. 41. Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als ein 
Vierteljahr erfolgen; ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch auf eine kürzere 
Zeit abonnirt werden. Uebrigens sind hierbei die Verlagsbedingungen zunächst maaßgebend. 
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerationstermins an erscheinenden 
Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, daß das Postamt des 
Absendungsorts dieselben vor dem gedachten Termine erhält. 
Art. 42. Wird bei dem Empfange eines Zeitungspaquets ein Abgang an den bestellten 
Blättern wahrgenommen, so ist das Fehlende von dem absendenden Postamte, und zwar kosten- 
frei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt wird, im andern Falle aber gegen Ersatz 
der vom Verleger in Anspruch genommenen Vergütung nachzusenden. 
Art. 43. Für die internationale Spedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zeitungen 
und Journale wird eine gemeinschaftliche Gebühr in der nachbemerkten Weise erhoben und zwi- 
schen dem bestellenden und dem absendenden Postamte halbscheidig getheilt. 
Ein Zuschlag für das Transitiren durch ein drittes Vereinspostgebiet findet nicht mehr 
statt. Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein anderes Vereinsgebiet bestimmte Sendung 
durch ein fremdes, zum Vereine nicht gehöriges Postgebiet transitiren, so ist die an das fremde 
Postamt zu entrichtende Transitgebühr als Auslage neben der vereinsländischen Speditions= 
gebühr in Aufrechnung zu bringen. 
Art. 44. Die Gebühr für die internationale Spedition vereinsländischer Zeitungen und 
Journale wird ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welche die Versendung erfolgt, dahin 
bestimmt: 
1) für politische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mittheilung politischer 
Neuigkeiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche Speditionsgebühr Fünf- 
zig Procent von dem Preise, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von 
dem Verleger empfängt (Nett opreis), jedoch soll 
a. bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs oder siebenmal erscheinen, die Speditions- 
gebühr wenigstens 3 Gulden Conv. Geld oder 2 Thlr. Preuß. und höchstens 
9 Gulden Conv. Geld oder 6 Thlr. Preuß., 
b. bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenig- 
stens 2 Gulden Conv. Geld oder 1 Thlr. 10 Sgr. Preuß. und höchstens 6 
Gulden Conv. Geld oder 4 Thlr. Preuß. betragen; 
2) für nichtpolitische Zeitungen und Journale beträgt die Speditionsgebühr durch- 
weg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Marimum Fünfundzwanzig
	        
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