Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Zum Nachweise der Befähigung dient ein Zeugniß, welches vom Oberbergamte zu Frei- 
berg auf Grund einer von dieser Behörde auf Ansuchen und gegen die Gebühr von Drei 
Thalern zu reranstaltenden theoretischen und practischen Prüfung ausgestellt sst. 
& 6. Die Bergbehörde wird bei ihren Revisionen die Risse in der Hauptsache prüfen 
und wenn ihr gegen deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein Bedenken nicht beigeht, solches 
im Revisionsprotocolle bemerken, dagegen aber wahrgenemmene Unrichtigkeiten und Unvoll- 
ständigkeiten den Grubenbesitzern, behufs deren Berichtigung und Ergänzung, namhaft machen. 
& 7. Diejenigen, welche den Vorschriften in 881, 2, 3 und 4 nicht nachkommen, 
oder die § 6 erwähnten Mängel nicht verbessern lassen, sind auf Requisition der Bergbehörde 
durch die Obrigkeit, unter Feststellung einer bestimmten Frist, zur Erfüllung ihrer Obliegen- 
heit anzuhalten. 
Bleibt dieß erfolglos, so hat die Obrigkeit die Bergbehörde hiervon in Kenntniß zu setzen 
und letztere hat die Anfertigung und resp. Ergänzung der Risse durch einen zu beauftragen- 
den Markscheider besorgen und die dafür erwachsenen Kosten von dem Grubenbesitzer ein- 
bringen zu lassen. 
.Kein Kohlenbau darf eher zum Versetzen oder Abwerfen kommen, als bis er zu 
Risse gebracht ist, oder wenigstens aus den ihn umgebenden Strecken noch nachträglich voll- 
ständig zu Risse gebracht werden kann. Ausnahmen finden nur dann statt, wenn das Ver- 
setzen oder Abwerfen des Banes ohne wesentliche Störung des Betriebes oder ohne Gefahr 
für die Arbeiter nachweislich nicht aufgeschoben werden konnte, worüber die Bergbehörde zu 
urtheilen hat. 
&9.Wenn ein Kohlenbau (vergl. § 8) versetzt oder abgeworfen worden, bevor er zu 
Risse gebracht ist, orer wenn aus zu beseitigen gewesenen Unsachen die nachträgliche Nach- 
bringung desselben nicht mehr möglich ist, so wird der Inhaber oder nach Befinden der be- 
stellte Administrator des Werkes mit einer nach dem Ermessen der Obrigkeit bis zu Funfzig 
Thalern — — oder Vier Wochen Gefängniß ansteigenden Polizeistrafe belegt. Auch bleibt 
in solchen Fällen weiteres Eischreiten nach Befinden der Umstände vorbehalten. 
10. Die Risse und zugehörigen Winkelbücher find an einem sichern, von der Grube 
nicht zu entfernten und sowohl der Obrigkeit als der Bergbehörde anzuzeigenden Orte aufzu- 
bewahren. 
& 11. Wird eine Kohlengrube auflässig, so dürfen die Winkelbücher und Risse auf 
keinen Fall vernichtet werden, sondern es sind dieselben vielmehr in diesem Falle an die Berg- 
behörde abzugeben, welche für deren sichere Aufbewahrung zu sorgen hat. 
& 12. Der Bergbehörde sind von jedem Risse, sowie nach Befinden auch von den 
Winkelbüchern, auf Verlangen, Copien zuzustellen. Es werden jevoch die Kosten für solche 
aus Staatscassen bestritten. 
13. In einzelnen Fällen, wo es nach dem Ermessen der Bergbehörde wegen der 
Unbedeutenheit des Baues oder aus andern Rücksichten unbedenklich erscheint, wird das be- 
treffende Ministerium auf Ansuchen die Anfertigung von Grubenrissen ganz oder unter ge- 
wissen Modificationen erlassen.
	        
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