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8 3. Sowohl die neu anzustellenden als die bereits angestellten Leichenfrauen sind auf
die unter A. anliegende Instruction durch die betreffenden Obrigkeiten zu verpflichten und haben
sich bei Verrichtung ihres Dienstes nach derselben zu achten. Die dem Gesetze vom 22sten Juni
1841 unter C. beiliegende Instruction tritt außer Wirksamkeit. Der neu ertheilten Instruction
können die in Rücksicht auf locale Einrichtungen und Verhältnisse nöthigen Zusätze von der
Obrigkeit beigefügt werden. Die Obrigkeiten haben dafür zu sorgen, daß für Behinderungs—
fälle der ordentlichen Leichenfrau eine Stellvertreterin derselben vorhanden sei, hinsichtlich deren
Oualification und Verpflichtung dasselbe gilt, wie von der ordentlichen Leichenfrau.
84. Die Obrigkeiten und die Geistlichen aller Confessionen, insoweit die Aufsicht über
die Leichenbestattungen zu deren Verrichtungen gehört, sowie die nach der Ortsverfassung sonst
hierzu angestellten Personen haben die Beerdigung einer Leiche, wiewohl unbeschadet der, der
erforderlichen Vorbereitungen wegen, etwa nöthigen eventuellen Genehmigung, nicht eher zu
gestatten, als bis ihnen der Leichenbestattungsschein durch die Leichenfrau eingehändigt worden
ist. Derselbe ist in den gewöhnlichen Fällen von der Leichenfrau selbst, in den Fällen aber, wo
ein Arzt oder Wundarzt zur Todtenschau hat erfordert werden müssen, von diesem auszustellen.
Die hierzu gehörigen gedruckten Schemata werden den Obrigkeiten zur weitern Vertheil-
ung an die Leichenfrauen durch die Kreisdirectionen zugehen.
Die in dem Leichenbestattungsscheine hinsichtlich der Zeit und Art des Begräbnisses etwa
getroffenen Bestimmungen sind genau inne zu halten.
l5. Die Anordnung des stillen Begräbnisses ist entweder auf Antrag des Bezirksarztes
bei einer drohenden oder bereits herrschenden Epidemie durch die betreffende Obrigkeit für einen
gewissen Zeitraum ein für allemal zu verfügen, oder es hat eine solche Anordnung für einen
einzelnen Todesfall zu erfolgen, wenn der zur Todtenschau hinzugerufene Arzt oder Wundarzt
sie beantragt. "
Im ersteren Falle bedarf es einer besondern Anordnung für jedes einzelne Begräbniß nicht,
im zweiten Falle ist die obrigkeitliche Anordnung dem Ortsgeistlichen durch die Leichenfrau zu
übermitteln, was auch mit dem desfallsigen Antrage des Arztes oder Wundarztes in solchen
Fällen zu geschehen hat, wo die Hinterbliebenen sich diesem Antrage, ohne daß es einer obrig-
keitlichen Anordnung bedurft hat, gefügt haben.
§ 6. Das stille Begräbniß besteht darin, daß der Eintritt in das Sterbehaus nur den
unmittelbar mit dem Leichendienste beschäftigten Personen und den nächsten Verwandten des
Verstorbenen gestattet wird; daß das. Singen vor oder in dem Sterbehause, das Ausstellen
der Leiche im Sterbehause, sowie das Oeffnen des Sarges auf dem Begräbnißplatze gänz-
lich unterbleibt; daß die Begleitung der Leiche sich außer den vabei beschäftigten Personen nur
auf die nächsten Verwandten beschränkt, aller andere Zudrang zu dem Leichenzuge und zu dem
Begräbnisse, ebenso das längere Sprechen am Grabe, das Singen an demselben und das Ver-
anstalten besonderer, die Menge herbeiziehender Feierlichkeiten im Sterbehause oder auf dem
Begräbnißplatze zu vermeiden ist.