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Dagegen bleibt die Wahl der Tagesstunde freigestellt, sowie auch alle Bestattungsfeierlich-
keiten außerhalb des Sterbehauses, des Leichenzuges und der Beerdigungsstätte keiner Beschränk-
ung unterliegen.
§–# 7. Die §& 5 gedachten Todtenhallen, welche auf jedem Begräbnißplatze, möge er einer
Gemeinde allein oder mehreren gemeinschaftlich zuständig sein, zu errichten sind, haben die Be-
stimmung, daß Leichen, bei welchen der erfolgte Tod unzweifelhaft ist, bis zur Beerdigung in
denselben beigesetzt werden können. Eine solche Beisetzung hat besonders dann einzutreten, wenn
wegen beschränkter Räumlichkeit im Sterbehause oder wegen frühzeitig an der Leiche bemerkbar
gewordener Fäulniß, oder wegen der Art der Krankheit, an welcher der Tod erfolgte, den Hin-
terbliebenen durch die Leiche Belästigung oder Gefahr erwächst. Zu anderen Zwecken, als zur
Beisetzung von Leichen oder zu gerichtlichen Untersuchungen an Leichen, darf die Todtenhalle
nicht verwendet werden. Wo in größeren Ortschaften mehrere Begräbnißplätze bestehen, muß
jeder einzelne mit einer Todtenhalle versehen werden.
#§ 8. Eine solche Todtenhalle muß auf dem Begräbnißplatze selbst zu ebener Erde sich
befinden, einen verschließbaren, gegen Wetter und Thiere hinlänglich geschützten, mit Fenstern
zu gehöriger Erhellung versehenen Raum darbieten und darf mit einem oberen Stockwerke,
welches zu Wohnungen oder anderen, der Leichenbeisetzung fremden Zwecken bestimmt würde,
niemals überbaut werden.
Die Besorgung der auf die Errichtung und Unterhaltung der Todtenhallen bezüglichen An-
gelegenheiten gehört vor die Behörde, welcher die polizeiliche Aufsicht über den Begräbnißplatz
zusteht, unter Mitwirkung des Bezirksarztes und, soweit nöthig, unter Vernehmung und in Ge-
meinschaft mit der betreffenden Kircheninspection.
Die Bezirksärzte haben, in Folge der ihnen übertragenen Aufsicht über den Leichendienst
überhaupt, auch die Ausführung der wegen Anlegung von Todtenhallen getroffenen Bestimm-
ungen im Allgemeinen zu überwachen und im Einzelnen zu leiten. Dieselben werden aber
die von ihnen in dieser Hinsicht zu ertheilenden Anordnungen stets nach der in § 5 des Gesetzes
und § 7 gegenwärtiger Verordnung angegebenen einfachen Bestimmung der Todtenhallen zu
bemessen wissen und aller über diesen Zweck hinausgehender, durch die Rücksichten der Gesund-
heitspolizei und des öffentlichen Anstandes nicht nothwendig gebotener Anforderungen in Be-
ziehung auf äußere und innere Ausstattung jener Anstalten sich enthalten.
Die Anlage und Unterhaltung der Todtenhallen geschieht auf Kosten jener Gemeinden,
deren Angehörige an den Begräbnißplatz gewiesen sind. Haben an letzterem auch die Besitzer
und Bewohner von zur Zeit noch außerhalb des Gemeindeverbandes stehenden Grundstücken
Antheil, so sind dieselben ebenfalls verhältnißmäßig zur Mitleidenheit zu ziehen.
Das Beitragsverhältniß ist, sowohl in dem zuletzt gedachten Falle als auch dann, wenn es
sich um die Vertheilung des Aufwandes unter mehreren Gemeinden handelt, in Ermangelung
einer zunächst zu versuchenden gütlichen Vereinigung durch Entscheidung der Kreisdirection
festzustellen. Dieselbe hat dabei die 8§ 3, 4, 5, 6, 7, 9 u. fg. des Gesetzes vom 8ten März