Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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5) Das Ministerium des Innern entscheidet über die Aufnahme und die Bedingungen, 
unter welchen dieselbe nach Maaßgabe der besondern Verhältnisse im einzelnen Falle erfol- 
gen soll. 
6) Vorstehende Bestimmungen, wodurch sich die Vorschriften der Bekanntmachung vom 
1sten Mai 1824, soweit dieß nicht bereits geschehen, nunmehr völlig erledigen, treten mit dem 
1 5ten August dieses Jahres in Kraft. 
An den Vorschriften wegen Einlieferung jugendlicher, zu einer Arbeits= oder Zuchthaus- 
strafe verurtheilter Verbrecher, welche im Wege der Strafverwandlung aus Gnaden der Anstalt 
überwiesen werden, wird hierdurch Etwas nicht geändert. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, den 26sten Juli 1850. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Weigel. 
  
K 55) Verordnung, 
Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 3ten August 1850. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Kbnig 
von Sachsen rc. 2c. 21c. 
verkünden hiermit 
Nachdem durch die in der Person des Bürgermeisters zu Freiberg vorgefallene Veränderung 
anderweit eine der in der Verfassungsurkunde vom Aten September 1831, 83 63 sub Nr. 16 
gedachten Stellen in der ersten Kammer der Ständeversammlung erledigt worden ist, so haben 
Wir zu deren Wiederbesetzung 
die Stadt Marienberg 
bestimmt, zu dessen Beurkundung aber gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung Unsers 
Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben zu Dresden, am 3ten August 1850. 
Friedrich August. 
Richard Freiherr von Friesen.
	        
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