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5) Das Ministerium des Innern entscheidet über die Aufnahme und die Bedingungen,
unter welchen dieselbe nach Maaßgabe der besondern Verhältnisse im einzelnen Falle erfol-
gen soll.
6) Vorstehende Bestimmungen, wodurch sich die Vorschriften der Bekanntmachung vom
1sten Mai 1824, soweit dieß nicht bereits geschehen, nunmehr völlig erledigen, treten mit dem
1 5ten August dieses Jahres in Kraft.
An den Vorschriften wegen Einlieferung jugendlicher, zu einer Arbeits= oder Zuchthaus-
strafe verurtheilter Verbrecher, welche im Wege der Strafverwandlung aus Gnaden der Anstalt
überwiesen werden, wird hierdurch Etwas nicht geändert.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten.
Dresden, den 26sten Juli 1850.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Weigel.
K 55) Verordnung,
Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom 3ten August 1850.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Kbnig
von Sachsen rc. 2c. 21c.
verkünden hiermit
Nachdem durch die in der Person des Bürgermeisters zu Freiberg vorgefallene Veränderung
anderweit eine der in der Verfassungsurkunde vom Aten September 1831, 83 63 sub Nr. 16
gedachten Stellen in der ersten Kammer der Ständeversammlung erledigt worden ist, so haben
Wir zu deren Wiederbesetzung
die Stadt Marienberg
bestimmt, zu dessen Beurkundung aber gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung Unsers
Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen.
Gegeben zu Dresden, am 3ten August 1850.
Friedrich August.
Richard Freiherr von Friesen.