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X 36) Bekanntmachung eines Rechtssatzes;
vom ten Februar 1850.
W Genehmigung des Königlichen Ministeriums der Justiz wird andurch nachstehender
Rechtssatz, welchen das Oberappellationsgericht in Gemäßheit des darüber gefaßten Beschlusses
seinen Entscheidungen unterlegt, zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Eine Urkunde ist zur Anstellung des Executivprocesses aus derselben auch dann ge—
eignet, wenn sie blos mit einer Handelsfirma unterzeichnet ist.
Dresden, am oten Februar 1850.
Königlich Sächsisches Oberappellationsgericht.
Dr. v. Langenn. Plesch.
MÆ 57) Bekanntmachung eines Rechtssatzes;
vom 23sten Februar 1850.
Me# Genehmigung des Königlichen Ministeriums der Justiz hat das Oberappellationsgericht
nachstehenden Rechtssatz, welchen es seinen Entscheidungen unterlegt, zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen beschlossen:
Durch die in der Landgemeindcordnung vom 7ten November 1838, §9§# 5 1, 52,
verbunden mit § 38e, wegen der Vertretung der Landgemeinden in Processen durch
den Gemeindevorstand enthaltenen Bestimmungen ist die Vorschrift der Erl. Proceß=
ordnung ad tit. VII. #§#6, nach welcher „Gemeinden und andere universitates“ in
Processen durch Syndicen zu vertreten sind, blos insoweit für abgeändert zu betrachten,
als der Proceß eine Gemeindeangelegenheit im Sinne der Landgemeindeordnung be-
trifft. Die gedachte Vorschrift der Erläuterten Proceßordnung findet mithin auch noch
fernerhin dann Anwendung, wenn Rechte oder Verbindlichkeiten der früheren Gemeinde,
oder der sogenannten Altgemeinde, den Gegenstand des Processes ausmachen. Dahin
gehören insonderheit ebenfalls diejenigen Fälle, deren in § 24 der Instruction an die
Specialcommissare für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 2 1sten Januar
1833 Erwähnung geschieht.
Aus der Nothwendigkeit der Vertretung durch Syndicen folgt zugleich, daß auch
solchen Gemeinheiten der Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
Versäumnisse zustehet.
Dresden, am 23sten Februar 1850.
Königl. Sächs. Oberappellationsgericht.
Dr. v. Langenn. Plesch.