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58) Verordnung,
das statistische Büreau betreffend;
vom 2ten August 1850.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
finden für angemessen, nachdem auf Ansuchen des statistischen Vereins und im Interesse kräftiger
Fortführung und Erweiterung der vaterländischen Statistik das bisher von jenem Vereine ge-
leitete statistische Büreau mit dem Ministerium des Innern verbunden worden ist, Folgendes
zu verordnen:
1) Die dem statistischen Vereine den Behörden gegenüber durch das Mandat vom 11ten
April 1831 und die Verordnung vom Isten November 1836, welche hierdurch insoweit auf-
gehoben werden, ertheilten Befugnisse werden hiermit aufgehoben.
2) Das statistische Büreau bildet unter Leitung eines Ministerialreferenten, als Vorstand,
eine Dependenz der zweiten Abtheilung des Ministeriums des Innern unter dem Namen:
„Statistisches Büreau des Ministeriums des Innern.“
3) Auf dieses Büreau gehen rücksichtlich aller von dem Ministerium des
Innern angeordneter statistischer Arbeiten diejenigen Befugnisse über, welche
durch die Verordnung vom 1sten November 1836, § 1 und 2 dem statistischen Vereine beigelegt
waren. Alle, auf statistische Arbeiten bezügliche Anfragen, Berichte und Einsendungen sind an
dasselbe zu richten. .
Dresden, den Z#en August 1850.
Friedrich August.
59) Bekanntmachung,
den Aufschub der Niederjagd in einigen Gegenden des Leipziger Kreisdirections-
bezirks betreffend;
vom 3ten August 1850.
Richard Freiherr von Friesen.
D. nach ven eingegangenen Anzeigen die Einbringung der vießjährigen Erndte namentlich
an Sommergetraide
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