Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(206 ) 
65) Verordnung, 
zu Ausführung des Gesetzes vom 20sten August 1850, die Erhebung der Steuern 
und Abgaben auf die Zeit vom 1sten September bis mit 31sten December 1850 
betreffend; 
vom 29sten August 1850. 
Zu Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Erhebung der Steuern und Abgaben 
auf die Zeit vom Isten September bis mit 3sten December dieses Jahres betreffend, wird 
mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch Nachstehendes verordnet: 
1. Wegen Erhebung und Berechnung der § 1 des gedachten Gesetzes unter a, ce 
bis mit mm aufgeführten orventlichen Steuern und Abgaben bewendet es allenthalben, so- 
weit nicht bezüglich der Schlacht= und Stempelsteuer besondere Verordnungen ergehen werden, 
bei den bestehenden Vorschriften und Einrichtungen. 
&2., An Grundsteuern sind zu erheben und zu berechnen: 
Drei Pfennige von jeder Steuereinheft — und zwar zwei Pfennige ordentliche 
Steuer und ein Pfennig außerordentlicher Zuschlag — im vierten Termine, 
den isten November dieses Jahres. 
& 3. Die zweite halbjährige Rate der ordentlichen Gewerbe= und Personal- 
steuer, sowie der außerordentliche Zuschlag zu selbiger, von gleicher Höhe, werden 
den 15ten November vieses Jahres 
fällig. Es bleibt jedoch nachgelassen, den außerordentlichen Zuschlag, an einem halben 
Jahresbetrage der Steuer, erst 4 Wochen später, und längstens 
den 15ten December dieses Jahres 
abzuführen. 
& 4. Bei Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer ist außer dem ordent- 
lichen Gewerbesteuersatze der gleich hohe Betrag als außerordentlicher Zuschlag gleichzeitig 
mit zu erheben, und, daß solches geschehen, auf dem Gewerbesteuerscheine mit den Worten: 
„Hierüber Thlr. .. Ngr. Zuschlag nach dem Gesetze vom 29sten August 
1850 erhalten 
N. N. Einnehmer.“ 
zu bemerken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.