für das Königreich Sachsen,
20% Stück vom Sabr- 1850.
60) Verordung.
die rechtzeitige Erlassung von Zahlungsauflagen wegen rückständiger Sporteln,
deren Verjährung bevorsteht, betreffend;
vom 15ten August 1850.
Ber“ dem in Gemäßheit des Gesetzes vom 12ten December 1849 nahe bevorstehenden erst-
maligen Ablaufe der durch das Gesetz vom 23sten Juli 1846, § 1, Nr. 12 auch für die For-
derungen öffentlicher Behörden aller Art an rückständigen Gebühren und Verlägen eingeführten
Verjährung werden hierdurch sämmtliche Gerichtsbehörden erinnert und angewiesen,
daß sie sowohl bei dem dermaligen, als auch bei jedem künftigen Ablaufe sothaner
Verjährung nicht nur wegen solcher Kostenreste, welche sie für ihre eigene Rechnung
zu fsodern haben, sondern auch wegen derjenigen, welche sie für andere Behörden
irgend einer Art, oder nach der Verordnung vom 1sten Juli 1840 für Sachwalter
einzubringen, oder anderen Behörden, Sachwaltern, oder Privatpersonen als Requl-
sitionskosten, Defensionalien, oder Separatkosten zu gewähren haben, ohne besondere
Erinnerung oder Aufforderung von Seiten jener Behörden und Personen die in
§5 des gedachten Gesetzes vom 23sten Juli 1846 unter 2 erwähnte Zahlungs-
auflage an die zur Berichtigung jener Kosten verpflichteten Privatschuldner zur Ver-
meidung eigner Verantwortung und Nachtheils in Zeiten erlassen mögen. Es wird
jedoch dabei vorausgesetzt, daß sie, wo es hierzu einer besondern Zuliquidirung oder
Notification jener Kosten von Seiten derer, die sie zu fodern haben, bedarf, durch
zeitige Einreichung einer solchen zur Einziehung jener Kosten in Stand gesetzt wor-
den sind.
Dresden, den 15ten August 1850.
1850.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky.
Manitius.
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