Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Zu ders. 8. 
Zu ders. F. 
Zu ders. 8. 
Zu 9 7. 
(218 ) 
3) Ein Procent vom Betrage des erkauften Stempelpapiers den bei den Appellations- 
gerichten, Verwaltungsmittelbehörden, Gerichts= und Hypothekenbehörden, ingleichen 
Stadträthen mit der Beziehung, Vertheilung und Berechnung des bei diesen Behörden 
verbrauchten Stempelpapiers beauftragten Officianten (Stempelpapiervertheilern). 
Dafern bei einer der genannten Mittelbehörden bereits ein besonderer Canzlei- 
imposteinnehmer angestellt ist, findet daselbst die hier unter 3 geordnete Einnehmer- 
gebühr nicht noch besonders Statt. Diese Gebühr fällt auch bei den Stempelpapier= 
vertheilern der übrigen obgedachten Behörden hinweg, wenn ein bei denselben Ange- 
stellter bereits als Imposteinnehmer einen der oben unter 1 und 2 geordneten 
Gebührensätze bezieht. 
&# 7. Bei den unter § 6, 3 genannten Behörden ist über das bezogene Stempelpapier ein 
Buch zu halten, worin die betreffende Bezirkssteuer= oder Localimposteinnahme bei der jedes- 
maligen Erholung von Stempelpapier den Betrag desselben nach Gattung und Werth zu be- 
scheinigen hat. Dieses Buch ist den mit der Stempelaufsicht beauftragten Behörden und Be- 
amten auf Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen. 
§# . Die Verabreichung der vorgedachten Bücher wird für das erstemal von den betreffen- 
den Bezirkssteuer= und Localimposteinnehmern unentgeldlich erfolgen, auch der erste Eintrag von 
denselben bewirkt werden. 
Dagegen ist das fernerweit verlangte Stempelpapier von den Stempelpapiervertheilern 
selbst nach Sorten und Werth in die dafür bestimmten Spalten des Buchs einzutragen, die 
gedachten Einnahmen aber haben dann die erfolgte Abgabe des verlangten Stempelpapiers 
gehörigen Orts mittelst Beisetzung der Namenschiffer des Einnehmers oder Beidruckung des 
geführten Stempels blos zu bescheinigen. Am Schlusse jeden Jahres ist der Geldbetrag des 
erholten Stempelpapiers zusammenzurechnen. 
§ 9. Die Bezirkssteuereinnahmen 2ter und Zter Classe, sowie die Localimposteinnahmen 
haben das für die § 6, 3 genannten Behörden erholte Stempelpapier, jedoch nur nach seinem 
summarischen Geldbetrage, in ein Manual einzutragen, letzteres alljährlich abzuschließen und 
hiernach die Abschlüsse der vorgedachten Bücher zu prüfen und nach befundener Uebereinstimm-= 
ung zu attestiren. 
Den jährlichen Impostrechnungen ist ein summarischer Erxtract dieser Mannalabschlüsse 
beizufügen, welcher blos die Namen der Behörden und den jährlichen Geldbetrag des für sie 
erholten Stempel= und Reisepaßpapiers zu enthalten hat. Diejenigen Einnehmer, welche das 
Stempelpapier gegen sofortige baare Bezahlung entnehmen, haben ein solches Manual ebenfalls 
zu führen und am Schlusse des Jahres einen gleichen Ertract daraus an die betreffende Bezirks- 
steuereinnahme einzureichen. 
8 10. Die Bezirkssteuereinnahmen aller Classen haben über diejenigen Behörden und 
Gerichtsverwalter ihres Bezirks, welche ihren Stempelpapierbedarf nicht an dem Orte #hres
	        
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