Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(221 ) 
& 70) Gesetz, 
die Schlachtsteuer, ingleichen die Verbrauchsabgabe von zolkvereinsländischem 
Fleischwerke betreffend; 
vom 13ten September 1850. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von. Sachsen 2c. 2c. 2c. 
verordnen hierdurch, mit Zustimmung der Stände, wie folgt: 
&+# 1. Von und mit dem isten October 1850 fallen die in dem Gefetze vom gten Juni 
1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 94) zeitweise bewilligten und jetzt noch bestehen- 
den Schlachtsteuerermäßigungen und Befreiungen, sowohl beim Bank= als Hausschlachten, weg, 
mit Ausnahme der Befreiung für Lämmer, Ziegen und Ziegenböcke, ingleichen für Saug- 
ferkel, welche bis auf Weiteres fortbesteht. · 
. Die steuerfrei bleibenden Schlachtstücke bedürfen zwar der Anmeldung nicht; 
Bankkfleischer haben jedoch auch hinsichtlich dieser Stücke die in der Schlachtsteuerverordnung 
vom ä4ten October 1834 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 218) 88 26, 27 und 30 
enthaltenen Controlvorschriften zu befolgen. 
§ 3. Die Steuer für das sowohl zur Bank oder zum Verkaufe, als auch zum Haus- 
verbrauche zu schlachtende steuerbare Vieh ist vom 1 sten October 1850 nach den im beigefüg- 
ten Tarife vorgeschriebenen, größten Theils erhöheten Sätzen zu entrichten. Dagegen tritt 
der dem Schlachtsteuergesetze vom 4Aten October 1834 (Gesetz= und Verordnungsblatt, 
Seite 213) angefügte Tarif außer Kraft. 
# 4. Von derselben Zeit an ist die durch Verordnung vom 29sten October 1834 
(Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 233) festgesetzte Verbrauchsabgabe von allem in grü- 
nem, geräuchertem oder gepökeltem Zustande aus andern Zollvereinsstaaten zum Handel oder 
unmittelbaren Verbrauche nach Sachsen eingehenden Fleischwerke von dem der hierländischen 
Schlachtsteuer unterliegenden Schlachtviehe, einschließlich der Würste aller Art und des Fettes 
von solchem Viehe, von einem Thaler auf 
einen Thaler zwanzig Neugroschen für den Zollcentner 
zu erhöhen und in diesem Betrage zu entrichten. 
§5. Das Finanzministerium ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 13ten September 1850. 
Friedrich August. 
— 
1850. 43 
Johann Heinrich August Behr. 
  
	        
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