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Fällen von der Heimathsgemeinde, jedoch nach Abzug des Werthes der bei der Einlieferung
mitgebrachten Kleider, zu erstatten. (Vergl. 9 59 der Armenordnung vom 2 2sten October
1840.)
Hiernach haben alle Diejenigen, die es angeht, sich gebührend zu achten.
Dresden, den 9ten September 1850.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Pursch.
& 72) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Vereins zum Frauenschutz in Dresden;
vom 1 #ten September 1850.
Nachdem die für den Verein zum Frauenschutz in Dresden entworfenen Statuten geprüft,
und auf Ansuchen des Vereins, welchem auf Vortrag des Justizministeriums von Sr. Majestät
dem Könige die in § 10 derselben enthaltene Rechtsvergünstigung, daß die Beidruckung des
mit der Inschrift: „Verein zum Frauenschutz im Königreiche Sachsen" versehenen, in der
Verwahrung der Vorsteherin befindlichen Vereinssiegels bei allen Schriften des Vereins zur
Legitimation der Unterzeichner derselben in der Eigenschaft, in welcher sie unterzeichnet haben,
genügen soll, bewilligt worden, mit der gebetenen Bestätigung dergestalt, daß dem Inhalte
derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll, versehen worden sind; so ist hierüber
von dem Ministerium des Innern, im Einverständnisse mit den Ministerien der Justiz und des
Cultus und öffentlichen Unterrichts, gegenwärtiges
Decret
ertheilt und unter Vordruckung des Königlichen Siegels gehörig vollzogen worden.
Dresden, am 1 #ten September 1850.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Eppendorf.