Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(227 
U crord nungsb lan. 
für das Königreich Sachsen, 
    
225 Stück vom Nabre 1850. 
  
-n- S Verorun 
die Benutzung der Staatstelegraphen betreffend; 
vom 13ten September 1850. 
W, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben beschlossen und verordnen hiermit, wie folgt: 
Nachdem eine electro-magnetische Telegraphenverbindung zwischen Dresden und Leipzig 
hergestellt worden ist, die mit den hierländischen Staatseisenbahnen im Zusammenhange stehen- 
den Telegraphenlinien Dresden-Bodenbach (Prag, Wien 2c.) und Leipzig-Hof (Nürnberg, 
München, Frankfurt a. M. 2c.) aber in der Ausführung begriffen sind, Wir hiernächst für 
zweckmäßig erachtet haben, über die gegenseitige Benutzung des in dem electro= magnetischen 
Telegraphen dargebotenen neuern Communicationsmittels für die Zwecke des öffentlichen so- 
wohl, als des Privatverkehrs mit den Regierungen von Oesterreich, Preußen und Bayern den 
aus der Beifuge T. W. ersichtlichen, die Grundlage des mit diesen Regierungen abgeschlossenen 
Telegraphenvereins bildenden Stagtsvertrag eingehen zu lassen; so werden über die Benutzung 
der electro-magnetischen Telegraphenverbindungen nachfolgende Bestimmungen zu Jedermanns 
Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Die Leitung des für Rechnung des Staats bestehenden, nicht ausschließlich dem Direction. 
Eisenbahndienste gewidmeten Telegraphenwesens ist einer dem Finanzministerium unmittelbar 
untergebenen 
Königlichen Direction der Staatstelegraphen zu Dresden 
übertragen, an welche daher alle auf das Telegraphenwesen bezüglichen Angelegenheiten, mit 
Ausschluß der zur Beförderung bestimmten Depeschen selbst, zu bringen sind. 
& 2. Unter der gedachten Direction besteht an jeder Telegraphenstation — zur Zeit Lelegraphen- 
Dresden und Leipzig — ein zur Annahme der Depeschen bestimmtes büreaus. 
Königliches Telegraphenbüreau. 
1850. 45
	        
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