für das Königreich Sachsen,
E Stück vom Jahre 1850.
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As 2 Verordung,
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend;
vom 30sten Sepkember 1850.
Nach Feststellung des Bedarfs der römisch-katholischen Kirchen= und Schulgemeinden in den
Erblanden für das Jahr 1850 verordnet das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unter-
richts hiermit Folgendes:
Die Kirchenanlage ist von den in die katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, Frie-
drichstadt, Freiberg und Meißen) zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg Einge-
pfarrten nach den durch die Verordnung vom 12ten October 1841 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232) 98# 7, 8, 10, 11 und 13 bestimmten Sätzen zu
entrichten und es hat daher jeder Beitragspflichtige nach § 19 gedachter Verordnung den auf
ihn fallenden Beitrag bis zum 1 sten November dieses Jahres an die § 18 geordnete Receptur-
behörde unerinnert abzuführen.
Dagegen kommen die §§ 9 und 12 obgedachter Verordnung gegenwärtig nicht in An-
wendung, da die Personalsteuer der Capitalisten und Rentiers in dem Gesetze vom 23sten
April 1850 erhöht worden ist, Branntweinbrenner und Bierbrauer aber jetzt ebenfalls Ge-
werbesteuer zu entrichten haben und daher nunmehr nach dem Maaßstabe derselben zur katholi-
schen Kirchenanlage beizuziehen sind.
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1850 ausgesetzt.
Dresden, am 30sten September 1850.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Für den Minister:
D. Hübel.
Schreyer.
1850. 49