Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

  
für das Königreich Sachsen, 
E Stück vom Jahre 1850. 
    
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As 2 Verordung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 30sten Sepkember 1850. 
  
Nach Feststellung des Bedarfs der römisch-katholischen Kirchen= und Schulgemeinden in den 
Erblanden für das Jahr 1850 verordnet das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unter- 
richts hiermit Folgendes: 
Die Kirchenanlage ist von den in die katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, Frie- 
drichstadt, Freiberg und Meißen) zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg Einge- 
pfarrten nach den durch die Verordnung vom 12ten October 1841 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232) 98# 7, 8, 10, 11 und 13 bestimmten Sätzen zu 
entrichten und es hat daher jeder Beitragspflichtige nach § 19 gedachter Verordnung den auf 
ihn fallenden Beitrag bis zum 1 sten November dieses Jahres an die § 18 geordnete Receptur- 
behörde unerinnert abzuführen. 
Dagegen kommen die §§ 9 und 12 obgedachter Verordnung gegenwärtig nicht in An- 
wendung, da die Personalsteuer der Capitalisten und Rentiers in dem Gesetze vom 23sten 
April 1850 erhöht worden ist, Branntweinbrenner und Bierbrauer aber jetzt ebenfalls Ge- 
werbesteuer zu entrichten haben und daher nunmehr nach dem Maaßstabe derselben zur katholi- 
schen Kirchenanlage beizuziehen sind. 
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1850 ausgesetzt. 
Dresden, am 30sten September 1850. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
D. Hübel. 
Schreyer. 
1850. 49
	        
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