Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(.252) 
Neun und zwanzig Tausend und vier Hundert Thalern — — 
gegen jährliche Verzinsung zu 4 vom Hundert und Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, 
Seiten des letztern unkündbaren, Seiten der Stadtgemeinde aber halbjähriger Kündigung 
unterliegenden, in jährlichen Raten auszuloosenden Schuldscheinen unter den deshalb festge- 
stellten Bedingungen Unsere Genehmigung ertheilt, demnächst Uns auch auf deshalb geschehe- 
nes Ansuchen bewogen gefunden haben, den gedachten Schuldscheinen die rechtlichen Vorzüge 
der inländischen Staatspapiere, welche diesen in Betreff des Verfahrens wegen vernichteter 
oder verloren gegangener dergleichen Papiere, der dazu gehöbrigen Zinsscheine und Zinsleisten 
in den Reseripten vom 25sten Juli und 29sten November 1777, ferner in dem Reseripte 
vom 28sten Juni 1791 und in der Verordnung vom 6ten October 1824 zugestanden sind, der- 
gestalt, daß diese Bestimmungen auch auf die Papiere der Auerbacher Stadtanleihe in An- 
wendung gebracht werden sollen, und mit der Bestimmung zu ertheilen, daß das obgedachte 
Mortificationsverfahren vor dem Gerichte zu Auerbach Statt finden soll. 
Hiernach haben sich Unsere Collegien, Dicasterien, Gerichte und Obrigkeiten, sowie sonst 
Jedermann, den es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 17ten October 1850. 
Friedrich August. 
— D. Ferdinand Zschinsky. 
Richard Freiherr von Friesen. 
AM, 81) Generalverordnung, 
das Verbot des ferneren Vertriebs der in Frankfurt a. M. erscheinenden Neuen 
Deutschen Zeitung betreffend; 
vom Isten November 1850. 
Die Kreisdirection zu Dresden hat sich bewogen gefunden, den ferneren Vertrieb der in Frank— 
furt a. M. erscheinenden Neuen Deutschen Zeitung, nachdem einzelne Nummern derselben zu 
drei verschiedenen Malen wegen darin befindlicher, im aufreizendsten Tone geschriebener, die 
Ehre Sächsischer Justiz- und anderer Behörden auf's Gröblichste verletzender und sogar die 
unwürdigsten Angriffe auf das Staatsoberhaupt enthaltender Artikel auf Grund von § 1 
der Verordnung vom 3ten Juni dieses Jahres, einige Zusätze zum Preßgesetze vom 1 Ssten 
November 184 8 betreffend, zu Beschlagnahmen Veranlassung gegeben haben, innerhalb 
ihres Verwaltungsbezirks gänzlich zu untersagen. 
Da nun dieses Vertriebsverbot in der vorausgegangenen dreimaligen Beschlagnahme nach 
§ 2 der Verordnung vom 3ten Juni dieses Jahres, einige Zusätze zum Preßgesetze vom 1 Sten 
   
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.