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Neun und zwanzig Tausend und vier Hundert Thalern — —
gegen jährliche Verzinsung zu 4 vom Hundert und Ausgabe von auf den Inhaber lautenden,
Seiten des letztern unkündbaren, Seiten der Stadtgemeinde aber halbjähriger Kündigung
unterliegenden, in jährlichen Raten auszuloosenden Schuldscheinen unter den deshalb festge-
stellten Bedingungen Unsere Genehmigung ertheilt, demnächst Uns auch auf deshalb geschehe-
nes Ansuchen bewogen gefunden haben, den gedachten Schuldscheinen die rechtlichen Vorzüge
der inländischen Staatspapiere, welche diesen in Betreff des Verfahrens wegen vernichteter
oder verloren gegangener dergleichen Papiere, der dazu gehöbrigen Zinsscheine und Zinsleisten
in den Reseripten vom 25sten Juli und 29sten November 1777, ferner in dem Reseripte
vom 28sten Juni 1791 und in der Verordnung vom 6ten October 1824 zugestanden sind, der-
gestalt, daß diese Bestimmungen auch auf die Papiere der Auerbacher Stadtanleihe in An-
wendung gebracht werden sollen, und mit der Bestimmung zu ertheilen, daß das obgedachte
Mortificationsverfahren vor dem Gerichte zu Auerbach Statt finden soll.
Hiernach haben sich Unsere Collegien, Dicasterien, Gerichte und Obrigkeiten, sowie sonst
Jedermann, den es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 17ten October 1850.
Friedrich August.
— D. Ferdinand Zschinsky.
Richard Freiherr von Friesen.
AM, 81) Generalverordnung,
das Verbot des ferneren Vertriebs der in Frankfurt a. M. erscheinenden Neuen
Deutschen Zeitung betreffend;
vom Isten November 1850.
Die Kreisdirection zu Dresden hat sich bewogen gefunden, den ferneren Vertrieb der in Frank—
furt a. M. erscheinenden Neuen Deutschen Zeitung, nachdem einzelne Nummern derselben zu
drei verschiedenen Malen wegen darin befindlicher, im aufreizendsten Tone geschriebener, die
Ehre Sächsischer Justiz- und anderer Behörden auf's Gröblichste verletzender und sogar die
unwürdigsten Angriffe auf das Staatsoberhaupt enthaltender Artikel auf Grund von § 1
der Verordnung vom 3ten Juni dieses Jahres, einige Zusätze zum Preßgesetze vom 1 Ssten
November 184 8 betreffend, zu Beschlagnahmen Veranlassung gegeben haben, innerhalb
ihres Verwaltungsbezirks gänzlich zu untersagen.
Da nun dieses Vertriebsverbot in der vorausgegangenen dreimaligen Beschlagnahme nach
§ 2 der Verordnung vom 3ten Juni dieses Jahres, einige Zusätze zum Preßgesetze vom 1 Sten