Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Gegen den Eintritt dieses Rechtsverlustes findet Wiedereinsetzung in vorigen Stand nicht 
Statt. 
#7. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Ministerium des Innern beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1 uten November 1850. 
Friedrich August. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
X 870 Verordnung, 
die von den jetzt versammelten Ständen erklärte nachträgliche Zustimmung zu 
der unterm löten Juni 1849 angeordneten Einübung der Dienstreservemann- 
schaften betreffend; 
vom 13ten November 1850. 
Friedric August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
Nachdem von den jetzt versammelten Ständen des Königreichs mittelst Landtagsschrift vom 
Sten October dieses Jahres die nachträgliche Zustimmung zu der unterm 15ten Juni vorigen 
Jahres (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1849) hinsichtlich der 
Einübung der Dienstreservemannschaften aus den Altersclassen der Jahre 1844 bis mit 1847 
von Uns getroffenen Anordnung ausgesprochen worden ist, so wird Solches noch ausdrücklich 
hiermit bekannt gemacht. 
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
Königliches Siegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 13ten November 1850. 
Friedrich August. 
Bernhard Rabenhorst. 
  
  
Letzte Absendung: am #21lsten November 1850.
	        
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