Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Acten komme, und mithin, wenn es nicht selbst zugleich die Grund= und Hypothekenbehörde ist, 
letztere um Mittheilung desselben anzugehen. 
Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift zieht eine Geldstrafe von Fünf Thalern nach sich. 
Dresden, am 1sten November 1850. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Zschinsky. 
Manitius. 
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89) Gesetz 
zu Aufhebung des Gesetzes, die provisorische Einrichtung des Strafverfahrens 
bei Preßvergehen und dergleichen betreffend, vom 18ten November 1848; 
vom 21sten November 1850. 
Wöon, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes: 
#1. Das Gesetz, die provisorische Einrichtung des Strafverfahrens bei Preßvergehen 
und dergleichen betreffend, vom 1 Sten November 1848, wird hierdurch aufgehoben. 
§ 2. Mit demselben treten auch alle zur Ausführung und Erläuterung desselben erlas- 
senen Verordnungen, namentlich die Verordnungen vom 23sten November und 27 sten Decem- 
ber 1848, die Bekanntmachung vom 26sten Januar 1849, die Verordnungen vom 3 sten 
Juli und 27 sten August 1849 außer Kraft. 
§ 3. Für die im § 1 des gedachten Gesetzes unter 1 und 2 bezeichneten Vergehungen 
tritt bis auf Weiteres der gewöhnliche Gerichtsstand und Strafproceß, wie er vor der Bekannt- 
machung jenes Gesetzes für dergleichen Vergehungen bestand, wiederum ein. 
§ 4. Untersuchungen, welche in Gemäßheit des gedachten Gesetzes, oder auf den Grund 
einer nach § 67 desselben von dem Justizministerium ertheilten Anweisung, bei dem nach § 10 
jenes Gesetzes oder sonst zuständigen, oder einem durch Auftragsertheilung bestimmten Gerichte 
auf den Antrag des Staatsanwalts (§ 8 des gedachten Gesetzes) bereits anhängig geworden 
sind, sind bei diesem Gerichte, jedoch ebenfalls in den Formen des gewöhnlichen Strafproresses 
(8 3 dieses Gesetzes) annoch zu Ende zu führen. 
§ 5. Ist in dergleichen Untersuchungen ein Erkenntniß der Anklagekammer bekannt ge- 
macht, welches freisprechend lautet, so hat es dabei sein Bewenden. Dagegen sind Erkenntnisse 
der Anklagekammer, welche auf Versetzung in Anklagestand lauten, nicht weiter zu beachten.
	        
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