Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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auch gegen die Contravenienten nach Maaßgabe der einschlagenden Vorschriften zu verfahren 
und davon allenthalben Anzeige an die betreffende Kreisdirection unter Beifügung der weg- 
genommenen Zeitungsblätter zu erstatten. 
Gegenwärtige Verordnung ist in Gemäßheit § 12 des Preßgesetzes vom 1 Sten Novem- 
ber 1848 in sämmtliche daselbst bezeichnete Zeitschriften des Landes aufzunehmen. 
Dresden, den 30 sten November 1850. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Eppendorf. 
& 91) Gesetz, 
das Vereins= und Versammlungsrecht betreffend; 
vom 22sten November 1850. 
Wöon, Friedrich August, von GOOTTES Gnaden Körnig 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben Uns mit Rücksicht auf die seit Freigebung des Vereins= und Versammlungsrechts ge- 
machten Erfahrungen bewogen gefunden, über die Ausübung des Vereins= und Versamm- 
lungsrechts unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, sowie unter Wiederaufhebung der 
in gleichem Betreff unter dem 3ten Juni dieses Jahres auf Grund von § 88 der Verfassungs- 
urkunde erlassenen Verordnung, Folgendes zu verordnen: 
Abschnitt I. 
Von den Versammlungen. 
& 1. Zu friedlichen Versammlungen und deren Veranstaltung bedarf es keiner besondern 
Erlaubniß. 
Das Recht, sich zu versammeln, wird unter folgenden Bedingungen ausgeübt: 
& 2. Die Zusammenberufung von Versammlungen, in welchen offentliche Angelegen- 
heiten erörtert werden sollen, ist, selbst wenn sie öffentlich erfolgt, wenigstens 24 Stunden 
vor dem Zusammentritte der Versammlung, mit Angebe der Zeit, des Orts und Zwecks der- 
selben, der Polizeibehörde des Versammlungsorts schriftlich anzuzeigen, worüber der betref- 
fende Beamte sofort eine Bescheinigung auszustellen hat. Die Anzeige liegt denjenigen Per- 
sonen ob, von welchen die Zusammenberufung ausgeht.
	        
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