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auch gegen die Contravenienten nach Maaßgabe der einschlagenden Vorschriften zu verfahren
und davon allenthalben Anzeige an die betreffende Kreisdirection unter Beifügung der weg-
genommenen Zeitungsblätter zu erstatten.
Gegenwärtige Verordnung ist in Gemäßheit § 12 des Preßgesetzes vom 1 Sten Novem-
ber 1848 in sämmtliche daselbst bezeichnete Zeitschriften des Landes aufzunehmen.
Dresden, den 30 sten November 1850.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Eppendorf.
& 91) Gesetz,
das Vereins= und Versammlungsrecht betreffend;
vom 22sten November 1850.
Wöon, Friedrich August, von GOOTTES Gnaden Körnig
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben Uns mit Rücksicht auf die seit Freigebung des Vereins= und Versammlungsrechts ge-
machten Erfahrungen bewogen gefunden, über die Ausübung des Vereins= und Versamm-
lungsrechts unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, sowie unter Wiederaufhebung der
in gleichem Betreff unter dem 3ten Juni dieses Jahres auf Grund von § 88 der Verfassungs-
urkunde erlassenen Verordnung, Folgendes zu verordnen:
Abschnitt I.
Von den Versammlungen.
& 1. Zu friedlichen Versammlungen und deren Veranstaltung bedarf es keiner besondern
Erlaubniß.
Das Recht, sich zu versammeln, wird unter folgenden Bedingungen ausgeübt:
& 2. Die Zusammenberufung von Versammlungen, in welchen offentliche Angelegen-
heiten erörtert werden sollen, ist, selbst wenn sie öffentlich erfolgt, wenigstens 24 Stunden
vor dem Zusammentritte der Versammlung, mit Angebe der Zeit, des Orts und Zwecks der-
selben, der Polizeibehörde des Versammlungsorts schriftlich anzuzeigen, worüber der betref-
fende Beamte sofort eine Bescheinigung auszustellen hat. Die Anzeige liegt denjenigen Per-
sonen ob, von welchen die Zusammenberufung ausgeht.