Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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8 4 des Gesetzes C. vom 2 1sten Juli 1846 und 
10 der Verordnung vom 30sten September 1846 
werden hiermit aufgehoben. 
Dagegen bewendet es bei den Bestimmungen §§ 1, 2, 3 und 5 des angezogenen Ge- 
setzes C. vom 2 1sten Juli 1846). 
4. 
Mit Ausführung dieses Gesetzes sind die Ministerien des Innern und der Finanzen, 
jedes innerhalb seines Geschäftsbereichs, beauftragt. 
Urkundlich mit Unserm Königlichen Insiegel besiegelt und gegeben zu Dresden, am 
24 sten Januar 1850. 
Friedrich August. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
  
*) Diese Bestimmungen lauten, wie folgt: 
1. Von der Ueberweisung an die Landrentenbank sollen alle solche Ablösungsrenten, welche von 
einem späteren Termine, als vom Asten April des Jahres 
Ein Tausend Acht Hundert und Ein und Funfzig 
für die Bank zu laufen anfangen würden, dergestalt ausgeschlossen sein, daß in Betreff derselben die 
nach den Bestimmungen § 37 des Ablösungsgesetzes, § 24 des Gesetzes vom 14ten Juni 1834 und 
§ 50 des Gesetzes vom 27sten März 1838, dem Berechtigten zustehende Wahl zwischen der Annahme 
von Rentenbriefen und unmittelbarer Erhebung der Renten von den Verpflichteten wegfällt, vielmehr 
letztere unbedingt Platz greift. 
2. Diese Ausschließung findet statt ohne Unterschied der Ursachen, weshalb eine an die Land- 
rentenbank zu überweisende Rente nicht längstens von obgedachtem Termine an für deren Rechnung 
zu laufen beginnen könnte, sowie ohne Unterschied der Zeit des Abschlusses und der Bestätigung der 
Recesse, durch welche die Renten festgestellt worden sind. 
3. Ablösungsrenten, welche von den Rentepflichtigen vor Ablauf der durch die Verordnung vom 
22sten December 1842 bestimmten, am 31sten December 1845 zu Ende gegangenen Frist auf die Land- 
rentenbank überwiesen worden sind, und für diese vom isten April 1846 auch wirklich zu laufen be- 
ginnen können, sind entweder sofort von diesem Termine an, oder, dafern der Berechtigte, vermöge der 
ihm nach §20 der Verordnung vom gten März 1837 zustehenden Wahl Baarzahlung verlangt, und die 
Landrentenbankverwaltung von der ihr solchenfalls freistehenden halbjährigen Kündigungsfrist Gebrauch 
machen will, vom sten October 1846 an, auf die Landrentenbank zu übernehmen. 
1850. 3
	        
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