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Nachdem die zwischen der vormaligen Königlich Sächsischen Landesregierung zu Dresden und
der Herzoglich Sächsischen Landesregierung zu Altenburg wegen der an den Grenzen der beider—
seitigen Gebiete im fremden Territorio stattfindenden Lehns- und Jurisdictionsverhältnisse mit
Allerhöchster und Höchster landesherrlicher Autorisation unter dem 29sten und 7ten März
1827 getroffene Uebereinkunft zu verschiedenen Auslegungen und mehrfachen Zweifeln Ver-
anlassung gegeben hat, so haben
Sr. Majestät der König von Sachsen und
Sr. Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
nicht nur zur gründlichen Beseitigung jener Zweifel, sondern um zugleich auch die Verhältnisse
der Zubehörungen von Lehn= oder Allodialgütern des einen Staats, die in dem Gebiete des
andern gelegen sind oder darin ausgeübt werden, auf eine zweckmäßige Weise zu reguliren, be-
schlossen, unter Aufhebung der Convention vom 29/7ten März 1827 hierüber eine neue
Uebereinkunft zu treffen, und ist in dessen Folge von den hierzu beauftragten Commissarien
und zwar
A. Seiten Sr. Majestät des Königs von Sachsen
dem Königlich Sächsischen Kreisdirector Eduard von Broizem und
dem Königlich Sächsischen Regierungsrathe Gustav Traugott von Mangoldt
zu Leipzig,
ingleichen
B. Seiten Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen-Altenburg
dem Herzoglich Sächsischen Finanz-Vicepräsidenten Christian Friedrich Hase
zu Altenburg
nachstehender Vertrag bis auf Allerhöchste und Höchste Ratification verabredet und abgeschlossen
worden.
&1. Die zu einem Lehngute des einen Staats gehörenden, in dem andern Staatsgebiete
gelegenen Grundstücke sind der Lehnherrlichkeit desjenigen Staats unterworfen, in dessen Ge-
biete sie gelegen sind.
Die beiderseitigen Regierungen ertheilen sich die Zusicherung, auf thunlichste Vermeidung
aller, aus diesem doppelten Verhältnisse für die betreffenden Vasallen etwa entstehenden Kosten
und Unbequemlichkeiten Bedacht nehmen und die betreffenden Lehnsbehörden deshalb anweisen
zu wollen.
. Dagegen sind mit Lehn= oder Allodialgütern des einen Staats pertinentialiter ver-
bundene, in dem andern Staatsgebiete auszuübende Gerechtsame an Triften, Lehnen, Zinsen
u. s. w. in jeder rechtlichen Beziehung, jedoch unbeschadet der Hoheitsrechte, und unbeschadet
der über Patrimonialgerichtsbarkeit und Patronatrecht weiter unten folgenden besondern Be-