Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(281) 
Altenburger Seits von dem Finanz-Vicepräsident Christian Friedrich Hase 
daselbst folgender 
Receß 
bis auf Allerhöchste und Höchste Ratification abgeschlossen worden. 
s1. Alle in einem gemischten, d. h. aus Bestandtheilen des Königreichs Sachsen und 
des Herzogthums Sachsen-Altenburg zusammengesetzten, kirchlichen oder Schulverbande lebende 
Staatsbürger sind auch in Beziehung auf ihre Verhältnisse zur Kirche und Schule den Ge- 
setzen und Anordnungen desjenigen Staats unterworfen, welchem sie als Unterthanen an- 
gehören. 
Es wird daher der Grundsatz, daß jeder Landesherr summus episcopus seiner evangeli- 
schen Staatsangehörigen sei, auch hinsichtlich der in auswärtige Kirchen und Schulen gewie- 
senen Unterthanen gegenseitig anerkannt. 
& 2. Da eine jede Kirch= und Schulgemeinde als solche den Gesetzen des Staats unter- 
worfen ist, in dessen Gebiete die Kirche oder Schule derselben liegt, so beschränkt sich das nach 
81 den Landesherren über ihre in ausländische Kirchen und Schulen eingepfarrten und ein- 
geschulten Unterthanen zustehende jus episcopale nur auf solche Verhältnisse, welche die Per- 
sonen derselben ausschließlich angehen. 
Dagegen haben sich die in eine ausländische Kirche und Schule Eingepfarrten und Einge- 
schulten in Beziehung auf Anstellung und Einführung des Pfarrers und Schullehrers, Liturgie, 
Führung der Kirchenbücher, Einführung von Lehrbüchern, Lehrmethode, Schulferien, Schul- 
disciplin, Aufsichtführung über das Vermögen der Kirchen und Schulen und dessen Verwalt- 
ung, Bestellung der Rechnungsführer, Kirchencollecten, sowie auf die Grundstücke und Ge- 
rechtsame des Pfarrers und Schullehrers, auf die Kirchen, Pfarr= und Schulgebäude, auf 
die Baulichkeiten an denselben und deren Leitung u. s. w. den Einrichtungen und Anordnun- 
gen des Staats zu unterwerfen, in dessen Gebiete die äußere gemeinschaftliche Religionsübung 
der Kirchfahrt stattfindet, oder der Schulunterricht ertheilt wird. 
s#3. Die Abnahme der Kirchenrechnungen ist an dem vorhergehenden Sonntage von 
der Kanzel bekannt zu machen, damit auch die ausländischen Eingepfarrten davon Kenntniß 
erlangen. 
Ausländische eingepfarrte Rittergutsbesitzer können dabei auch durch Bevollmächtigte er- 
scheinen. Den Gerichtsobrigkeiten der ausländischen Eingepfarrten bleibt nachgelassen, der 
Kirchrechnungsabnahme beizuwohnen; es steht ihnen aber dabei eine Theilnahme an den In- 
spectionsrechten ebensowenig, als ein Anspruch auf Gewährung von Reisekosten und Diäten 
aus dem Kirchenärar zu. 
§ 4. Die Feier der Buß= und Festtage richtet sich in der betreffenden Kirchfahrt nach den 
Gesetzen und Einrichtungen des Landes, in welchem die Kirche liegt. Die ausländischen Ein- 
gepfarrten sind daher auch in den Fällen, wo in ihrem Vaterlande Buß= und Feiertage zu
	        
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