Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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8 9. Zu den Fällen, auf welche sich die Vorschrift von §& 8 bezieht, gehören zunächst 
solche kirchliche Handlungen, deren Zulässigkeit oder rechtliche Folgen durch bürgerliche Gesetze 
bestimmt sind, und aus denen persönliche Rechte und Pflichten für das bürgerliche Leben her- 
vorgehen, z. B. Trauungen. 
Ferner richten sich nach den Gesetzen des Staats, dem die Eingepfarrten und Eingeschul- 
ten als Unterthanen angehören, und nach den Anordnungen der competenten Behörden dieses 
Staats unter andern auch: 
1) die Beurtheilung der Gültigkeit der Eheverlöbnisse und die Zeit der Vollziehung 
derselben; 
2) die Beurtheilung der daraus entstehenden Irrungen auch in dem Falle, wenn blos 
der zurücktretende Theil, der Beklagte, ein ausländischer Eingepfarrter ist; 
3) die Entscheidung der Eheirrungen, der Sühneversuch und die Ausstellung des erfor- 
derlichen Sühnezeugnisses; 
4) die Eheverbote und die Dispensation von denselben; 
5) die Ausstellung von Geburtsscheinen und Taufzeugnissen; 
6) das Verfahren in Beziehung auf das Blatterimpfen; 
7) die Beantwortung der Frage: ob schulpflichtige Kinder vermiethet werden dürfen? 
8) die Beantwortung der Frage: welches Alter zur Confirmation der Kinder erforder- 
lich ist? 1 
9) die Behandlung der Leichen und das Verfahren bei der Todtenschau; 
10) die Abnahme des Ledigkeitseides, sowie die Entscheidung über die Zulässigkeit des- 
selben; 
11) die Beantwortung der Frage: ob ein Selbstmörder auf dem Gottesacker beerdigt 
werden soll, oder nicht? wogegen im ersten Falle die Art und Weise der Beerdigung 
von den Gesetzen und Einrichtungen des Landes, in welchem der Gottesacker liegt, 
abhängt; 
12) die geistliche Concurrenz bei Eidesleistungen; 
13) das Verfahren in Bezug auf die Trauungen der Handwerksgesellen und Ausländer; 
14) alle in dem betreffenden Staate vorgeschriebenen Officialanzeigen, z. B. im Bezug 
r Schulversäumnisse, Bevölkerungslisten, Geburtslisten für die Rekrutirungen 
u. s. w. 
# 10. Vergehungen, welche die in ausländische Kirchen und Schulen Gewiesenen in 
Beziehung auf die in § 8 und 9 erwähnten Gegenstände und Verhältnisse sich zu Schulden 
kommen lassen, werden nach den Gesetzen und von der competenten Behörde des Staats, 
dem die Contravenienten als Unterthanen angehören, untersucht und bestraft. 
Werden hierbei Geldstrafen zuerkannt, die nach den zur Anwendung gelangenden Ge- 
setzen und Anordnungen in das Kirchenärar oder die Schulcasse fließen, so sind dieselben 
an das betreffende ausländische Kirchenärar oder die ausländische Schulcasse unentgeldlich
	        
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