Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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redung festzusetzende Anzahl von Eremplaren des Königlich Sächsischen Gesetz= und Verord- 
nungsblattes und der betreffenden Kreisblätter, sowie beziehendlich der Herzoglich Altenburg- 
schen Gesetzsammlung und des Altenburger Amts= und Nachrichtsblattes mitzutheilen. Diese 
Blätter sind durch deren Redaction, und zwar die für die Oberbehörde bestimmten, derselben 
unmittelbar, die für die Superintendenten und Pfarrer bestimmten an die erstern portofrei zu 
übersenden. 
§ 16. Einem jeden Pfarrer, zu dessen Parochie Unterthanen des Nachbarstaats gehören, 
ist bei seiner Anstellung die nach Befinden resp. in das Protocoll des Superintendenten über 
die Confirmation oder in die Consistorialbestätigung der Vocationsurkunde aufzunehmende 
Anweisung zu ertheilen, daß er bei den Angelegenheiten, welche nach dem Inhalte des gegen- 
wärtigen Recesses nach den Gesetzen und Verordnungen des betreffenden auswärtigen Staats 
zu beurtheilen und zu behandeln sind, diese Gesetze und Verordnungen gewissenhaft zu befolgen 
und den ihm deshalb zugehenden Anweisungen und Anordnungen der betreffenden ausländi- 
schen Superintendenten und Behörden pünktlich nachzukommen habe. 
Von der erfolgten Ertheilung dieser Anweisung ist die betreffende auswärtige Consistorial= 
Behörde jedesmal in Kenntniß zu setzen. 
##17. Die mit dem Patronat= und resp. Collaturrechte verbundenen Befugnisse und 
Verbindlichkeiten sind lediglich nach der Verfassung und den Gesetzen des Landes, in welchem 
die Kirche oder Schule liegt, zu beurtheilen. Die Modalität der Ausübung des fraglichen 
Patronat= und resp. Collaturrechts ist daher lediglich von der betreffenden Behörde dieses 
Landes zu regeln und zu beaufsichtigen. 
Der Patron und resp. Collator hat die Anordnungen und Verfügungen derselben in der 
gedachten Beziehung zu befolgen, außerdem aber zu gewarten, daß er von selbiger seiner in 
Frage gekommenen Befugniß, z. B. der Präsentation, der Vocation, für diesen einzelnen 
Fall für verlustig werde erachtet werden. 
*18. Die im gegenwärtigen Vertrage hinsichtlich des Verhältnisses der ausländischen 
Eingepfarrten zur Kirchengemeinde und zu dem Pfarrer und umgekehrt, sowie hinsichtlich der 
Anwendbarkeit der Gesetze und Verordnungen festgestellten Grundsätze gelten ganz gleichmäßig 
auch in Bezug auf das Verhältniß der Filialisten zu dem Pfarrer der Hauptkirche und deren 
Gemeinde, sowie umgekehrt, nicht minder auch in Betreff der auf diese Verhältnisse anzuwen- 
denden Gesetze und Verordnungen, soweit nicht in dem Folgenden etwas Anderes festgesetzt 
worden ist. 
l # 19. Die Pfarrer der Hauptkirchen sind in Ansehung des Pfarramts, welches sie 
zugleich bei einer im Gebiete des andern Staats liegenden Filial= oder Schwesterkirche ver- 
walten, in jeder Beziehung an die Gesetzgebung des Landes gebunden, in welchem die Filial- 
oder Schwesterkirche liegt und den betreffenden ausländischen Behörden, von welchen sie in 
Betreff der Verwaltung des ausländischen Pfarramts Verordnungen aller Art unmittelbar 
anzunehmen, und welchen sie diesfalls Folge zu leisten haben, unterworfen.
	        
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