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redung festzusetzende Anzahl von Eremplaren des Königlich Sächsischen Gesetz= und Verord-
nungsblattes und der betreffenden Kreisblätter, sowie beziehendlich der Herzoglich Altenburg-
schen Gesetzsammlung und des Altenburger Amts= und Nachrichtsblattes mitzutheilen. Diese
Blätter sind durch deren Redaction, und zwar die für die Oberbehörde bestimmten, derselben
unmittelbar, die für die Superintendenten und Pfarrer bestimmten an die erstern portofrei zu
übersenden.
§ 16. Einem jeden Pfarrer, zu dessen Parochie Unterthanen des Nachbarstaats gehören,
ist bei seiner Anstellung die nach Befinden resp. in das Protocoll des Superintendenten über
die Confirmation oder in die Consistorialbestätigung der Vocationsurkunde aufzunehmende
Anweisung zu ertheilen, daß er bei den Angelegenheiten, welche nach dem Inhalte des gegen-
wärtigen Recesses nach den Gesetzen und Verordnungen des betreffenden auswärtigen Staats
zu beurtheilen und zu behandeln sind, diese Gesetze und Verordnungen gewissenhaft zu befolgen
und den ihm deshalb zugehenden Anweisungen und Anordnungen der betreffenden ausländi-
schen Superintendenten und Behörden pünktlich nachzukommen habe.
Von der erfolgten Ertheilung dieser Anweisung ist die betreffende auswärtige Consistorial=
Behörde jedesmal in Kenntniß zu setzen.
##17. Die mit dem Patronat= und resp. Collaturrechte verbundenen Befugnisse und
Verbindlichkeiten sind lediglich nach der Verfassung und den Gesetzen des Landes, in welchem
die Kirche oder Schule liegt, zu beurtheilen. Die Modalität der Ausübung des fraglichen
Patronat= und resp. Collaturrechts ist daher lediglich von der betreffenden Behörde dieses
Landes zu regeln und zu beaufsichtigen.
Der Patron und resp. Collator hat die Anordnungen und Verfügungen derselben in der
gedachten Beziehung zu befolgen, außerdem aber zu gewarten, daß er von selbiger seiner in
Frage gekommenen Befugniß, z. B. der Präsentation, der Vocation, für diesen einzelnen
Fall für verlustig werde erachtet werden.
*18. Die im gegenwärtigen Vertrage hinsichtlich des Verhältnisses der ausländischen
Eingepfarrten zur Kirchengemeinde und zu dem Pfarrer und umgekehrt, sowie hinsichtlich der
Anwendbarkeit der Gesetze und Verordnungen festgestellten Grundsätze gelten ganz gleichmäßig
auch in Bezug auf das Verhältniß der Filialisten zu dem Pfarrer der Hauptkirche und deren
Gemeinde, sowie umgekehrt, nicht minder auch in Betreff der auf diese Verhältnisse anzuwen-
denden Gesetze und Verordnungen, soweit nicht in dem Folgenden etwas Anderes festgesetzt
worden ist.
l # 19. Die Pfarrer der Hauptkirchen sind in Ansehung des Pfarramts, welches sie
zugleich bei einer im Gebiete des andern Staats liegenden Filial= oder Schwesterkirche ver-
walten, in jeder Beziehung an die Gesetzgebung des Landes gebunden, in welchem die Filial-
oder Schwesterkirche liegt und den betreffenden ausländischen Behörden, von welchen sie in
Betreff der Verwaltung des ausländischen Pfarramts Verordnungen aller Art unmittelbar
anzunehmen, und welchen sie diesfalls Folge zu leisten haben, unterworfen.