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Gesetz und Verordnungsblalf
für das Königreich Sachsen,
Ztes Stück vom Jahre 1850.
E
As 8) Bekanntmachung,
die Aufbewahrung der zu den Kirchenärarien und anderen damit verbundenen
Cassen gehörigen Staatspapiere betreffend;
vom 19ten Januar 1850.
E- ist wiederholt vorgekommen, daß die Kirchenärarien auf dem Lande und andere damit
verbundene Cassen, der in der Verordnung vom 13ten Februar 1845 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt Seite 36) vorgeschriebenen Sicherheitsmaaßregeln unerachtet, wegen Mangels
an einem sicheren Aufbewahrungsorte, mehr oder weniger beträchtliche Verluste durch Ein-
bruch und Diebstahl erlitten haben.
Da nun die Versuche, die Annahme von Werthspapieren und baaren Geldern solcher
milden Stiftungen bei den Depositen der Justizjbehörden zu vermitteln, vergeblich gewesen
sind, demnächst aber wiederholt an das Ministerium des Cultus und bffentlichen Unterrichts
das Anverlangen um Aufnahme derselben in Seine Verwahrung ergangen ist: so will das
unterzeichnete Ministerium, um Verlusten der erwähnten Art, wenigstens in Hinsicht auf
Staatspapiere, für die Zukunft thunlichst vorzubeugen, auf den Wunsch der Gemeinden oder
der aufsehenden Behörden die zu dergleichen Fonds gehörigen Staatspapiere mit den Talons
bei Seiner Casse zur Aufbewahrung annehmen und aufbewahren, auch, wenn neue Coupons
gefällig werden, deren Zusendung an die betreffenden Behörden durch Seine Cassenerpedition
vermitteln lassen.
Dresden, am 19ten Januar 1850.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Freiherr von Beust. Schreyer.
1850. 4