Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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#§. Die vorgedachten erhöhten und außerordentlichen Steuern sind 
den 15ten Februar dieses Jahres 
und spätestens binnen 14 Tagen nach Eintritt dieses Termins an die betreffenden Ortssteuer- 
einnehmer unaufgefordert zu entrichten; von den letztern aber sodann unverzüglich und späte- 
stens binnen sechs Tagen nach Ablauf obgedachter Frist an die ihnen vorgesetzte Bezirkssteuer- 
einnahme mittelst getrennter Lieferscheine abzuführen. 
Diejenigen Gutsbesitzer, denen nach § 31 des Grundsteuergesetzes vom 9te#n# September 
1843 nachgelassen worden ist, ihre Grundsteuern unmittelbar zur Bezirkssteuereinnahme ab- 
zuführen, haben auch die oben § 1 a. gedachten Grundsteuern und zwar ebenfalls inner- 
halb der oben bestimmten Frist mittelst Lieferscheins zur betreffenden Bezirkssteuereinnahme zu 
entrichten. 
6#3Den Ortssteuereinnahmen sind an Erhebungsgebühren diejenigen Procente zu ver- 
schreiben gestattet, welche dermalen für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung der ordent- 
lichen Grund= und beziehendlich Gewerbe= und Personalsteuern bewilligt sind. 
§ 4. Wegen Eintreibung etwaiger Reste ist das Verfahren § 38 des Grundsteuergesetzes 
vom gten September 1843 — Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 107 
in Anwendung zu bringen. 
§5. Die erhöhte und außerordentliche Grundsteuer ist mittelst vorschriftmäßigen Lie- 
ferscheins bei Ablieferung der Erfüllungspost, die außerordentliche Gewerbe= und Personal- 
steuer aber mittelst besonderer Rechnung nach dem für die Berechnung der ordentlichen Ge- 
werbe= und Personalsteuer vorgeschriebenen Schema einzurechnen, und es sind letztgedachte 
Rechnungen von den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz spätestens 
den 31sten Mai, 
von allen übrigen Orten aber spätestens 
den 30sten April 
dieses Jahres, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 Thalern, zur betreffenden Be- 
zirkssteuereinnahme nebst Unterlagen einzureichen. Sie sind beziehendlich vom Stadtrathe oder 
Gemeinderathe durch dessen Vorstand, ingleichen vom Localsteuereinnehmer unterschriftlich zu 
vollziehen und zu besiegeln. 
Die Rechnungen der Bezirkssteuereinnahmen aber sind längstens zu Ende des Monats 
Juni dieses Jahres bei 10 Thaler Strafe an die erste Finanzrechnungserpedition einzureichen. 
§6. Dafern in späterer Zeit noch Grundsteuern auf den vierten Termin des Jahres 
1849 oder Gewerbe= und Personalsteuern auf den zweiten Termin genannten Jahres nach- 
träglich zu berechnen oder bei der Grundsteuer Rechnungswegfallsposten auf jenen vierten 
Termin zu verausgaben sein sollten, sind diese Einnahme= und beziehendlich Ausgabeposten 
1850. 5
	        
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