(16)
auch zugleich wegen dieser erhöhten und außerordentlichen Grund= und Gewerbe= und Perso—
nalsteuern nachträglich mit zu ermitteln und festzustellen.
# 7. Da nach § 1 b. des Gesetzes und gegenwärtiger Verordnung bei Beurtheilung der
Steuerpflicht in Ansehung der außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer der zweite Ter-
min des Jahres 1849 zum Anhalten zu nehmen ist, so sind wegen erst später entstandener
Gewerbe 2c. Zuwachssteuern nicht zu erheben und zu berechnen. Auch findet eine nachträg-
liche Beiziehung der in der letzten Hälfte des Jahres 1849 mit Gewerbesteuerscheinen ver-
sehenen Ausländer nicht Statt.
#8. Ermäßigungen der Gewerbe= und Personalsteuerbeiträge auf das Jahr 1849,
welche auf eingewendete und begründet befundene Reclamationen vom Finanzministerium be-
willigt worden sind, finden ihre Anwendung auch auf den gegenwärtigen außerordentlichen
Gewerbe= und Personalsteuertermin.
Dagegen sind neue Reclamationen gegen diesen außerordentlichen Termin nicht statthaft.
§9. Obwohl nach § 2 dieser Verordnung Niemand eine besondere Aufforderung zu
Entrichtung der mehrerwähnten Steuern abzuwarten hat, so haben voch die Obrigkeiten in
Localblättern oder auf sonstige geeignete Weise eine allgemeine Aufforderung zu rechtzeitiger
Abführung dieser Steuern zu erlassen.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 1sten Februar 1850.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Koelz.
Letzte Absendung: am 6ten Februar 1850.