Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

( 30) 
te Unterabtheilung der Gewerbesteuer. 
813. 
Statt & 37 des Gesetzes vom 24 sten December 1845. 
Landwirthschaftliche Gewerbe. 
A. Eigenthümer, Erbpachtsinhaber und Nutznießer von Landwirthschaften oder 
städtischen Oekonomien entrichten wegen des landwirthschaftlichen Gewerbes und zwar, nach 
Ermessen der Ortsabschätzungscommission: 
wegen des Gewerbsgewinnes von der wilden Fischerei, Handelsgärtnerei, Viehzucht 
und Viehmastung, letztere beiden, insoweit sie das gewöhnliche Verhältniß zum Um- 
fange des Wirthschaftsbetriebs übersteigen (vergl. § 24, 2 des Gesetzes vom 24sten 
December 1845), 5 Neugroschen bis 10 Thaler und in besonderen Fällen mehr. 
B. Personen, welche durch Pachtung irgend einer Art von Landwirthschaften, Grund- 
stücken, Obstnutzungen 2c. einen Erwerb finden, entrichten nach Maaßgabe der jährlichen 
Pachtsummen, jedoch nach Abzug der darunter begriffenen Unterpachtsummen und sogenann- 
ten trockenen Natural= und Geldgefälle aller Art, bei einem Pachtquantum 
a) von 10 Thlr. bis mit 25 Thlr. uberhaupt . — 5 Ngr. — 
b) über 25 50 .. —8-—— 
c)-50---100- - 15 — 
4) 100 „ 1000 = von je 100-Thhr. — 153 — 
e) 1000 = von jedem Hundert überhauuüt — 20 — 
Pachtungen unter 10 Thaler — — jährlich, bleiben von der Gewerbesteuer frei. 
Bei Pachtsummen von mehr als 100 Thalern — — sind die unter 100 Thaler aus- 
fallenden Spitzen, dafern sie 50 Thaler — — übersteigen, für ein volles Hundert zu rech- 
nen, wenn sie aber 50 Thaler — — oder weniger betragen, außer Rechnung zu lassen. 
Naturalauszüge werden nach Erörterung und Abschätzung durch die Ortscommission den 
Pachtsummen hinzugerechnet. 
§ 1. 
Statt § 38 des Gesetzes vom 24 sten December 1845. 
Erläuterungen. 
1) Im Auslande wohnende Besitzer inländischer Grundstücke sind nach den Bestimmun- 
gen § 13 A. in der pt#en Unterabtheilung ebenfalls zu vernehmen. 
2) Die Gewerbesteuer der Pächter von verschiedenen Pachtstücken ist jederzeit nach dem 
Gesammtbetrage der Pachtsummen der in einer und derselben Ortsflur gelegenen Gegenstände 
des Pachts zu berechnen, wobei jedoch der Steuerbeitrag wegen der Pachtungen in einer Orts- 
flur die Beitragspflicht wegen der Pachtungen in andern nicht aufhebt.
	        
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