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& 101) Verordnung,
das Feilbieten von Arzneimitteln betreffend;
vom 16ten December 1850.
Nch Vorschrift des Mandats, den Handel mit Arzneiwaaren betreffend, vom 30sten Sep-
tember 1823, ist die Bereitung und der Verkauf aller Arzneimittel, welche nach den Kunst-
vorschriften der Pharmacie zusammenzusetzen oder zu bereiten sind, und der Handel im Kleinen
mit allen übrigen Arzneiwaaren nur den Apothekern und denen, welche zu Fertigung und
Führung gewisser Arzneimittel besondere Concession erhalten haben, gestattet, allen an-
dern Personen dagegen bei Strafe verboten, und in der Instruction für die Censoren
vom 5ten Februar 1844 war, zu Verhütung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Ver-
bot, bestimmt, daß von denselben die Druckerlaubniß zur Feilbietung von Heilmitteln nur
dann zu geben sei, wenn die Genehmigung einer Medicinalbehörde dazu beigebracht werde.
Da nun, nachdem diese letztere Vorschrift mit Aufhebung der Censur außer Wirksamkeit ge-
treten ist, häufig von zur Fertigung und zum Verkaufe von Heilmitteln nicht berechtigten Per-
sonen dergleichen oder auch Recepte zu solchen in den bffentlichen Blättern ausgeboten werden,
dieses, an sich dem Mandate vom 30sten April 1823 zuwiderlaufende Verfahren aber um so
weniger zu dulden ist, je häufiger damit zugleich Täuschungen des Publieums sich verbinden,
und je leichter daraus eine Gefährdung der Gesundheit derer erwachsen kann, welche von solchen
Mitteln oder Recepten Gebrauch machen; so verordnet das Ministerium des Innern, mit
Allerhöchster Genehmigung, hiermit Folgendes:
1. Die Ankündigung von Arzneimitteln aller Art zum Verkaufe, sowie von Recepten zu
Arzneimitteln in öffentlichen Blättern, durch öffentliche Anschläge oder sonst auf eine, die allge-
meine Verbreitung derselben bezweckende Weise, ist nur dann gestattet, wenn dazu von dem
betreffenden Bezirksarzte schriftliche, mit dessen Amtssiegel versehene Erlaubniß, nach vor-
gängiger Prüfung der Berechtigung, ertheilt worden ist.
Der dießfallsige Erlaubnißschein ist unentgeldlich auszustellen.
2. Die verantwortlichen Redacteure und Herausgeber von öffentlichen Blättern haben
solchen Ankündigungen die Aufnahme so lange zu versagen, als diese Erlaubniß des Bezirks-
arztes in der § 1 vorgeschriebenen Form nicht beigebracht worden ist.
Z. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen §§ 1 und 2 sind mit einer, im Wieder-
holungsfalle zu verschärfenden Strafe von 5 —. 20 Thalern oder Gefängniß bis zu vier
Wochen zu belegen.
4. Allen Polizeibehörden, sowie sämmtlichen Bezirksärzten wird die strenge Ueber-
wachung und Handhabung der vorstehenden Vorschriften ausdrücklich zur Pflicht gemacht.
Dresden, am 1 6ten December 1850.
Ministerium des Innern.
von Friesen. Eppendorf.
Letzte Absendung: am 4ten Januar 1851.