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2) Wird eine Reclamation nach Verlauf obiger Frist eingewendet, so ist solche mit Vor-
behalt der Berichtigung von Rechnungsfehlern erst bei der nächsten Steuerrevision in Erwäg-
ung zu ziehen. Eine Ab= oder Zuguterechnung auf das abgelaufene Jahr findet jedoch sol-
chen Falls nicht Statt.
3) Bei Erörterung, Begutachtung und Entscheidung der Reclamationen ist, — wo es
sich um freie Schätzung handelt — im Allgemeinen für das Verhältniß zwischen der muth-
maaßlichen Ertragsfähigkeit des in Frage stehenden Erwerbs und dem davon zu erhebenden
Steuersatze die Scala im Tarif I), jedoch mit Rücksicht auf die mehre oder mindere Sicher-
heit des Erwerbs, zum Anhalten zu nehmen, in keinem Falle aber vom entsprechenden Tarif-
satze um mehr als ein Fünftheil des letztern herabzugehen.
827.
Behbrden für die Reelamationen.
a) Bezirkssteuereinnahmen, Stadträthe.
1) Reclamationen in Gewerbe= und Personalsteuersachen sind, und zwar:
a) Reclamationen gegen Ansätze im gewöhnlichen Ortscataster und Fabriknachtrags-
cataster bei der Bezirkssteuereinnahme;
b) Reclamationen gegen Ansätze in den Rentenrollen (vergl. 9 22, 4 dieses Gesetzes)
an den Bezirkssteuereinnehmer selbst, unter der ausdrücklichen Bezeichnung
„Rentenrolle betreffend“;
) Reclamationen gegen die Vertheilung eines von einer Genossenschaft zu vertreten-
den Gesammtquantums (I und § 21 des Gesetzes vom 24sten December 1845)
beim betreffenden Stadtrathe
einzureichen.
2) Die Reelamationen unter 1, a sind nach erfolgter Begutachtung durch Ortsdeputirte
und durch die competente Obrigkeit von der Bezirkssteuereinnahme, mit ihrem Gutachten be-
gleitet, zur Kenntniß des ihr vorgesetzten Kreissteuerraths oder der betreffenden Kreisabschätz-
ungscommission zu bringen.
3) Die Reclamationen unter 1, b sind vom Bezirkssteuereinnehmer, nachdem
derselbe nach Befinden mit Ortsdeputirten vorher nochmals mündlich, ovder in entsprechender,
die speciellen Eröffnungen des Reclamanten streng bewahrender Weise, schriftlich sich ver-
nommen hat, ebenfalls an den Kreissteuerrath einzureichen.
4) Die Reclamationen unter 1, c sind vom Stadtrathe unter Zuziehung von mindestens
4 Mitgliedern der betreffenden Genossenschaft, wovon Reclamant bei Einreichung seiner Re-
clamation zwei Mitglieder ernennen kann, zu prüfen und nach Stimmenmehrheit zu entschei-
den, wobei es zu bewenden hat. Der in Folge dessen etwa entstehende Ausfall in der Steuer
ist von der Genossenschaft zu übertragen.
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