Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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&é 12. Nach § 20 des Gesetzes vom 24ften December 1845 wird durch die etwaige Zu #.20 des 
Entrichtung von Gewerbesteuer das Recht zum Gewerbsbetriebe selbst, insbesondere Seshn. 
die Befugniß zu Ausübung des Dorfhandels oder eines Handwerks auf dem Lande, ber 1845. 
oder endlich auch die Erlaubniß zum Hausiren keineswegs erlangt; es sind daher auch 
Gewerbe, welche unbefugterweise betrieben werden sollten, kein Gegenstand der Besteuerung, 
vielmehr ist deren Betrieb gehörigen Orts zur Anzeige zu bringen. 
& 13. Bei Bestimmung des jährlichen Gesammtquantums der Gewerbesteuer für die *—* 21 und 
Kaufleute in großen und Mittelstädten ist diejenige Anzahl der hierher zu rechnenden Geschäfte ism'h 
zum Grunde zu legen, welche am Schlusse des nächstvorhergehenden Jahres bestanden hat. 
Spätere Veränderungen sind erst im nächstfolgenden Jahre zu berücksichtigen. 
Die Ortsabschätzungscommission hat das obige Quantum, — insofern dasselbe nicht 
erst noch (§J 22, 2 des Gesetzes vom 24sten December 1845) der Genehmigung der Mini- 
sterien der Finanzen und des Innern bedarf, in welchem Falle von der genannten Commission 
unaufhältlich Bericht zu erstatten ist, — der Verwaltungsobrigkeit zu Einleitung der Repar- 
tition (§+ 22, 4 des Gesetzes vom 24sten December 1845) bekannt zu machen, letztgedachte 
Behörde aber hat das Ergebniß der Vertheilung der Ortscommission zum Eintragen in das 
Cataster anzuzeigen. 
Die Wahl des Ausschusses der Betheiligten, welchem diese Repartition übertragen werden 
soll, ist von der Verwaltungsobrigkeit dergestalt zu bewirken, daß, soweit möglich, nicht nur 
jede Geschaftsbranche, sondern auch, bezüglich der Höhe der Gewerbesteuerbeiträge, die verschie- 
denen Classen der Betheiligten in angemessener Weise vertreten seien. (s. 8 4 oben.) 
Zu &25 A. 
§ 4. Die Wahl der mit der Repartition eines Gewerbesteuergesammtbetrags für den un- . 
Fabrikstand zu beauftragenden Gewerbsgenossen ist von der deshalb sowie überhaupt mit be= Gesetzes vom 
sonderer Geschäftsanweisung zu versehenden Kreisabschätzungscommission beziehendlich zu ver= 24sten Detem- 
anstalten und zu besorgen. Diese Wahl hat, so viel die von den Fabrikanten selbst zu er- 5% 16 un 
wählende Hälfte der Sachverständigen anlangt, vorbereitungsweise für das folgende Jahr stets Ergänzungs- 
schon im nächstvorhergehenden, zu der § 10 des Ergänzungsgesetzes bestimmten Zeit und durch gesetzes. 
die daselbst bezeichneten Fabrikanten zu erfolgen. 
Jede Firma empfängt eine Wahlliste, d. i. ein Verzeichniß der zum betreffenden Abschätz- 
ungsbezirke (§ 25, A. und § 26, 4 des Gesetzes vom 24sten December 1845) gehörigen 
Fabrikgeschäfte, bezüglich der Höhe ihrer bisherigen Gewerbesteuerbeiträge nach zwei Classen 
D II. geordnet. Sie hat hierauf aus den darin aufgeführten Betheiligten die von der Kreis- 
abschätzungscommission bezeichnete Anzahl Sachverständiger (mit Rücksicht darauf, daß mög- 
lichst jede Hauptbranche und jede Classe in angemessenem Verhältnisse vertreten sei) zu wählen 
und auf dem angefügten Stimmzettel deutlich namhaft zu machen, sodann aber letzteren un- 
terschriftlich vollzogen binnen 8 Tagen, vom Empfange der Wahlliste an gerechnet, an die be- 
zeichnete Behörde versiegelt zurückzusenden. 
1850. 10
	        
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