Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Für diese Tabellen können gedruckte Formulare benutzt, auch kann die Reelamation selbst 
sogleich von Seiten des Reclamanten in dieser Form eingereicht und das Anbringen in mög- 
lichster Kürze in die 1ste Spalte der Tabelle eingetragen werden. 
Ist die Reclamation in anderer Form eingereicht worden, so erfolgt die Anlegung der 
Tabelle bei der Bezirkssteuereinnahme und es ist dann in der 1sten Spalte derselben unter 
Bezugnahme auf die beizufügende Eingabe des Reclamanten blos der wesentliche Antrag des 
letztern in gedrängter Kürze einzutragen, in die 2te Spalte ein bezüglicher Auszug aus dem 
betreffenden Gewerbe= und Personalsteuercataster und zwar in Städten, welche die Städte- 
ordnung angenommen haben, von den Stadträthen, bei allen übrigen Orten von der Bezirks- 
steuereinnahme beizubringen, hierauf durch letztere von den betreffenden Ortsdeputirten (resp. 
Sachverständigen) ein schriftliches Gutachten einzuholen oder dasselbe zu Protocoll zu verneh- 
men und das Ergebniß unter Beifügung des eigenen Gutachtens kürzlich in die 3te Spalte 
einzutragen, sodann aber die Sache unter Beifügung jenes Gutachtens oder beziehendlich Pro- 
tocolls an die Obrigkeit des Neclamanten abzugeben, welche die Reclamation in der Aten 
Spalte der Tabelle zu begutachten und diese nebst ihren Beilagen der Bezirkssteuereinnahme 
zur Weiterbeförderung an den Kreissteuerrath oder an die Kreisabschätzungscommission wieder 
zuzustellen hat. « 
b) Für Reclamationen gegen Ansätze in den Rentenrollen ist zwar ebenfalls eine solche 
Tabelle anzulegen, die Eintragung des Rollenauszugs und des Ergebnisses der Erörterung 
erfolgt jedoch lediglich durch die Bezirkssteuereinnahme — vergl. § 49 unten — und es ist 
daher die Tabelle ohne vorherige Mittheilung derselben an eine Unterbehörde dem betreffen- 
den Kreissteuerrathe vorzulegen. 
) Der Kreissteuerrath und beziehendlich die Kreisabschätzungscommission haben, wenn 
die Erörterung der Reclamation den vorstehend unter a ertheilten Vorschriften gemäß erfolgt 
ist, ihre Entscheidung oder ihr Gutachten unter Beifügung der Gründe in der 5ten Spalte 
der Tabelle zu ertheilen und letztere, nachdem beziehendlich die Entscheidung des Finanzmini- 
steriums eingeholt worden, an die Bezirkssteuereinnahme zurückzugeben. 
Den an das Finanzministerium gelangenden Reelamationstabellen ist Seiten der Bezirks- 
steuereinnahme ein Duplicat oder beziehendlich kurzer Ertract von der Tabelle beizufügen. 
Ueber die von ihnen bewilligten Ermäßigungen haben der Kreissteuerrath und die Kreis- 
abschätzungscommission Uebersichten, nach den einzelnen Steuerbezirken geordnet, zu halten, 
und eine Reinschrift davon alsbald nach Ablauf des Jahres mittelst Berichts an das Finanz- 
ministerium einzureichen. In diesen Uebersichten ist der betroffene Ort, die Catasternummer 
und der Name des Steuerpflichtigen, sowie der Betrag der bewilligten Ermäßigung anzu- 
geben. 
4) Die Bezirkssteuereinnahmen haben den Reclamanten die Entscheidung unter Eröff— 
nung der Gründe derselben bekannt zu machen, und die betreffenden Ortseinnehmer mit der 
nöthigen Nachricht zu versehen. Bei Reclamationen gegen Ansätze in den Rentenrollen hat 
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