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des Gewerbesteuerscheinjournals.
Gewerbesteuerschein.
(für Ausländer.)
N. N. aus N. hat den ihm, wegen des Handels mit rc. (als Handlungsrei-
sender) (wegen Binnenschifffahrt ce.) auf die Zeit vom
bis in Gemäßheit des Gesetzes vom 24 sten December 1845, § 41
auferlegten Gewerbesteuerbeitrag von Thaler Ngr. entrichtet, und ist ihm zu
seiner Legitimation beim Gewerbsbetriebe innerhalb des Königreichs Sachsen ge-
genwärtiger
Gewerbesteuerschein
ertheilt worden.
Derselbe dient zur Ausweisung über erfüllte Steuerpflicht und ist deshalb den mit
Beaufsichtigung der Gewerbesteuer beauftragten Behörden und Beamten, insbesondere auch
den Grenz= und Steueraufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Das Recht zum Gewerbsbetriebe selbst ist dagegen von der Entrichtung der Gewerbe-
steuer völlig unabhängig.
Sollte der Inhaber dieses Scheins ein anderes steuerpflichtiges Gewerbe, als wofür
nach Obigem die Steuer angesetzt worden, oder dasselbe Gewerbe nach Ablauf der obge-
nannten Frist, betreiben, ohne sich aufs Neue bei der Behörde gemeldet und zum Umher-
ziehen mit einem neuen Gewerbesteuerscheine versehen zu haben; so ist derselbe gesetzlich in
Strafe verfallen.
N. N. den 18
Das Königl. Justizamt daselbst.
LS,
Der Stadtrath daselbst.
Personalbeschreibung
des N. N. Die Steuer an Thlr. Agr. ist gezahlt.
(wie auf gewöhnlichen Pässen.) N. N., Einnehmer.