Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Aa. 
des Gewerbesteuerscheinjournals. 
Gewerbesteuerschein. 
(für Ausländer.) 
N. N. aus N. hat den ihm, wegen des Handels mit rc. (als Handlungsrei- 
sender) (wegen Binnenschifffahrt ce.) auf die Zeit vom 
bis in Gemäßheit des Gesetzes vom 24 sten December 1845, § 41 
auferlegten Gewerbesteuerbeitrag von Thaler Ngr. entrichtet, und ist ihm zu 
seiner Legitimation beim Gewerbsbetriebe innerhalb des Königreichs Sachsen ge- 
genwärtiger 
Gewerbesteuerschein 
ertheilt worden. 
Derselbe dient zur Ausweisung über erfüllte Steuerpflicht und ist deshalb den mit 
Beaufsichtigung der Gewerbesteuer beauftragten Behörden und Beamten, insbesondere auch 
den Grenz= und Steueraufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
Das Recht zum Gewerbsbetriebe selbst ist dagegen von der Entrichtung der Gewerbe- 
steuer völlig unabhängig. 
Sollte der Inhaber dieses Scheins ein anderes steuerpflichtiges Gewerbe, als wofür 
nach Obigem die Steuer angesetzt worden, oder dasselbe Gewerbe nach Ablauf der obge- 
nannten Frist, betreiben, ohne sich aufs Neue bei der Behörde gemeldet und zum Umher- 
ziehen mit einem neuen Gewerbesteuerscheine versehen zu haben; so ist derselbe gesetzlich in 
Strafe verfallen. 
N. N. den 18 
Das Königl. Justizamt daselbst. 
LS, 
Der Stadtrath daselbst. 
Personalbeschreibung 
des N. N. Die Steuer an Thlr. Agr. ist gezahlt. 
(wie auf gewöhnlichen Pässen.) N. N., Einnehmer.
	        
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