Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Ca. 
wohnhaft 
ansässig 
Gewerbelegitimation bei den betroffenen Behörden des (Königreichs Preußen, Großherzog— 
thums Hessen rc.) hierdurch bescheinigt, daß er für sein vorgedachtes Gewerbe im hiesigen 
Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat. 
Dieß Zeugniß ist gültig auf Maonate. 
Dem JN., welcher als (Wollfabrikant) in N. 1 ist, wird Behufs seiner 
(K. Sächs. Amtshauptmann daselbst.) 
(Der Stadtrath allda.) 
J. 
N. 
  
Personalbeschreibung. 
(Wie auf gewöhnlichen Pässen.) 
Unterschrift des Reisenden.
	        
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