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aa) die untere Gerichtsbehörde, sowohl wenn sie selbst ein Preßerzeugniß wegen sei-
nes verbrecherischen Inhalts in Beschlag genommen hat, als auch wenn sie die von der Poli-
zeibehörde provisorisch verfügte Beschlagnahme eines in Gemäßheit § 29 a des Gesetzes an sie
gelangten Preßerzeugnisses vorläufig für begründet erachtet und die Untersuchung deshalb
einzuleiten beschließt; dagegen
bb) die untere Polizei ehörde, wenn durch diese die Beschlagnahme eines Preßerzeug-
nisses nicht wegen verbrecherischen Inhalts, sondern aus einem andern gesetzlichen Grunde
(* 29b des Gesetzes) bewirkt worden ist.
*18. JIst von der zuständigen Gerichtsbehörde, in Verfolg der eingeleiteten Untersuchung,
auf Confiscation und Vernichtung eines Preßerzeugnisses wegen seines verbrecherischen In-
halts erkannt worden, so hat die Untersuchungsbehörde dieß der Kreisdirection des Bezirks
anzuzeigen. Diese hat sodann solches in der Leipziger Zeitung öffentlich bekannt zu machen.
Sobald dieß geschehen ist, darf Niemand in hiesigen Landen, bei Vermeidung einer gleichen
Strafe, wie in § 6 des Gesetzes angedroht ist, sich mit der ferneren Verbreitung oder öffent-
lichen Ankündigung des betreffenden Preßerzeugnisses befassen (vergl. & 3 a dieser Verordnung).
s 19. a) Unter der im Gesetze erwähnten Vernichtung der Platten und Formen ist nicht
die Vernichtung des Materials selbst, welches vielmehr dem Besitzer zurückzugeben ist, sondern
nur die Einschmelzung der Metallformen, die Abschleifung der Steine oder Holzstöcke, Zink,
Stahl= oder Kupferplatten und überhaupt eine solche Veranstaltung gemeint, durch welche die
sonst mit Benutzung der Platten und Formen leicht mögliche Wiederholung eines Preßver-=
gehens verhindert wird.
b) Anstatt der Vernichtung der in § 29 unter b des Gesetzes erwähnten Prepßerzeugnisse
kann in geeigneten Fällen, jedoch nur mit Genehmigung der vorgesetzten Kreisdirection, die
amtliche Zurücksendung der vorgefundenen Eremplare an den etwaigen ausländischen Verleger,
oder nach Befinden an die Behörde desselben geschehen.
§20. Gegen das in Gemäßheit von § 30 des Gesetzes von einer Kreisdirection ausge-(Zu 9 30.)
sprochene zeitweilige oder gänzliche Verbot einer Zeitschrift ist nur Ein Recurs an das Mini-
sterium des Innern mit Suspensiokraft zulässig; etwaigen weitern Rechtsmitteln ist Suspen-
sivkraft nicht beizulegen.
§#21. Sämmtliche Preßpolizeibehörden haben sorgfältig darüber zu wachen, daß das
Verbot einer Zeitschrift nicht etwa dadurch hinterzogen werde, daß an deren Stelle, blos unter
verändertem Titel, eine mit der verbotenen sonst im Wesentlichen identische Zeitschrift heraus-
gegeben wird.
§# 22. a) Damit die Verwaltungsbehörden in den Stand gesetzt werden, theils zu be-(Zu 565 e
urtheilen, ob und inwieweit sie die ihnen durch §8§ 30 und 31 in die Hand gelegten Maaß- und 31.)
nahmen zur Anwendung zu bringen haben, theils die zeitweilige Ausschließung ver in § 30