Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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bezeichneten Redacteure von der Redaction von Zeitschriften gehörig zu überwachen, haben die 
gerichtlichen Untersuchungsbehörden die Kreisdirection des Bezirks von dem Ausgange einer 
jeden Preßuntersuchung und von der begonnenen und beziehendlich vollendeten Strafoerbüßung 
in Kenntniß zu setzen. 
b) Tritt der Fall ein, daß entweder nach § 30 des Gesetzes ein Redacteur zeitweilig das 
Befugniß, eine Zeitschrift zu redigiren, verliert, oder nach § 31 einem Verleger oder Drucker 
das Befugniß zum Gewerbsbetriebe in hiesigen Landen temporär oder definitiv entzogen wird, 
so hat die betreffende Kreisdirection davon die übrigen Kreisdirectionen jedesmal zu benach- 
richtigen. 
c) Unter der in § 31 des Gesetzes erwähnten „zuständigen Verwaltungsbehörde" ist 
ebenso, wie in dem § 30 bemerkten Falle, die Kreisdirection des betreffenden Bezirks zu 
verstehen. 
d) Durch die Worte in § 31 „aus gleichem Grunde“ soll angedeutet werden, daß die 
Bestrafung ebenfalls wegen eines amtlich zu untersuchenden Verbrechens oder Vergehens 
stattfinde. 1 
e) Es haben übrigens die Kreisdirectionen bei der Anwendung der in 88 30 und 31 
enthaltenen Vorschriften auf solche, durch die Presse verübte Verbrechen oder Vergehen, wegen 
welcher bereits vor dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes eine Verurtheilung oder Be- 
strafung eingetreten ist, keine Rücksicht zu nehmen. 
(Zus 37.) & 23. Wenn durch § 37 des Gesetzes alle zeitherigen Bestimmungen über die Angelegen- 
heiten der Presse aufgehoben worden, so sind darunter die bestehenden gewerbspolizeilichen 
Vorschriften in Ansehung der Leihbibliotheken und ähnlicher Leseinstitute nicht mit zuverstehen. 
Vielmehr hat es, hinsichtlich dieser Anstalten, bei dem Reseripte der Landesregierung vom 
17ten März 1800 (Cod. Aug. 2te Forts. 1ster Theil Seite 114 5) für alle Theile hiesiger 
Lande fernerweit zu bewenden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 15ten März 185 1. „% 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
D. schinskv. von Friesen. 
Eppendorf. 
  
Letzte Absendung: am 2ten April 185 1.
	        
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