Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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1) In Bezug auf den Eingang aus Oefterreich nach Sachsen: 
Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhofe in Bodenbach angekommen ist, wird der Theil 
des Bahnhofs, in welchem der Zug anhält, für den Zutritt aller anderen Personen, als der 
des Dienstes wegen anwesenden Zollbeamten und der Eisenbahnangestellten, abgeschlossen und 
der für die Eisenbahnpassagiere bestimmte Ausgang aus diesem Raume unter die Aufsicht der 
Zollbehörde gestellt. Die Zulassung anderer Personen zu dem abgeschlossenen Raume darf 
erst nach Beendigung der zollamtlichen Handlungen stattfinden. 
Die Reisenden haben nach ihrer Ankunft im Bahnhofe zu Bodenbach die Personenwagen 
mit ihren etwa darin befindlichen Reiseeffecten zu verlassen sich unmittelbar nach der Revisions- 
stelle zu begeben und daselbst ihre zollpflichtigen Gegenstände zu deelariren. 
Nähere Bestimmungen über die bei der Declaration zu beobachtenden Förmlichkeiten ent- 
hält die Beifuge 2. 
Als Passagiergepäck werden nur diejenigen Effecten angesehen, deren Eigenthümer sich 
als Reisende im nämlichen Wagenzuge befinden. 
Reisegepäck dagegen, welches ohne gleichzeitige Beförderung seines Eigenthümers auf der 
Bahn fortgeschafft wird, gehört zu dem Frachtgute. 
Das Gepäck der Reisenden, welches in Bodenbach der Zollrevision unterliegt, wird von 
dem bei anderen Aemtern abzufertigenden gesondert und in die Revisionsstelle gebracht. 
Sämmtliche Güter und Passagiereffecten, welche auf der Eisenbahn die Zolllinie nach 
Sachsen überschreiten sollen, müssen schon in Bodenbach, also im Auslande, in die Güter- 
wagen verladen werden. 
Bei Ueberschreitung der Landesgrenze dürfen sich in den Personenwagen nur solche nicht- 
zollpflichtige Kleinigkeiten befinden, welche Reisende in der Hand oder sonst unverpackt bei sich 
führen. 
Zollpflichtige Güter und Effecten, welche sich anderswo, als in den Güterwagen vorfinden, 
werden als Gegenstand einer beabsichtigten Zolldefraude angesehen. 
2) In Bezug auf den Waarenausgang aus Sachsen nach Böhmen: 
Die Bestimmungen über die Vorschriften der Controle im Binnenlande kommen auch bei 
dem Verkehre auf der Eisenbahn in Anwendung. 
Ausgangszgollpflichtige Güter, wie auch nach Umständen bonificationsfähige Ausfuhren 
aller Art müssen vor der Aufgabe zur Bahn bereits der zuständigen Regieabfertigung unter- 
zogen und mit der in Bodenbach vorzuzeigenden amtlichen Bescheinigung über die erfolgte 
Ausgangsabfertigung versehen sein.
	        
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