Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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3) Güter, welche ohne Umladung, zum unmittelbaren Durchgange durch das Zoll- 
vereinsgebiet declartrt worden sind, unterliegen bei Berührung des Nebenzollamts zu Boden- 
bach sowohl in der Ein= als Ausfuhr dem gewöhnlichen zollordnungsmäßigen Verfahren. 
Die Bestimmungen des Zollstrafgesetzes vom 3ten April 183 8 (Seite 337 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1838), des das Untersuchungsverfahren betreffenden Gesetzes 
vom 27 sten December 1833 (Seite 513 vom Jahre 1833) und des hierzu gehörigen Erläu- 
terungsgesetzes vom 1ten December 1837 (Seite 178 vom Jahre 1837) kommen auch bei 
dem Transporte auf den Eisenbahnen in Anwendung. 
Das Königlich Sächsische Zollamt zu Bodenbach ist daher auch, zugleich nach Ueberein- 
kunft, berechtigt, in den gesetzlich zulässigen Fällen wegen der bei den Amtshandlungen der 
Ein-, Aus= und Durchfuhr in Bodenbach, als diesseitiger Grenzstation, entdeckten Uebertret- 
ungen die Verhaftung der dabei ergriffenen Uebertreter und die Beschlagnahme der vorhandenen 
Waaren, sowie Vernehmungen, welche sich aus Anlaß des Zollverfahrens ergeben, zu voll- 
ziehen. 
Solches wird andurch zur Kenntniß des reisenden und verkehrenden Publicums gebracht. 
Dresden, den 2 6sten März 1851. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Schäfer. 
1 
Bekanntmachung. 
Nach § 11 der Zollordnung vom 2c. steht es den Reisenden, welche nicht zur ge- 
werbtreibenden Classe gehören, frei, bei ihrer Ankunft am Zollamte, auf die Frage 
der Zollbeamten, ob sie verbotene oder zollpflichtige Waaren bei sich führen, statt eine be- 
stimmte Antwort zu geben, sich sogleich der Revision zu unterwerfen und sind sie in diesem 
Falle nur für diejenigen Waaren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen Anstalten 
zu verheimlichen bemüht gewesen sind.
	        
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