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Art. 4.
Gefängnißftrafe bis zu Einem Jahre hat zu gewarten, wer durch öffentliche Mittheilung
(Art. 2) die Rechtsinstitute der Ehe, der Familie oder des Eigenthums, oder die bestehende
Staatsverfassung herabwürdigt, oder Handlungen, welche das Gesetz verbietet, als ehrenvoll
oder verdienstlich, oder Personen wegen dergleichen Handlungen als lobenswerth darstellt.
Art. 5.
Oeffentliche Mittheilungen (Art. 2), durch welche die Regierung, öffentliche Behörden,
oder staatsrechtlich bestehende Körperschaften, oder einzelne Berufshandlungen dieser öffent-
lichen Organe einer tadelnden Kritik unterworfen werden, sind strafbar,
a) wenn sie mit Erdichtung oder geflissentlicher Entstellung von Thatsachen verbun-
den sind,
b) wenn dabei den genannten Organen Beweggründe oder Absichten untergelegt, oder
Eigenschaften beigelegt werden, welche im Publicum Haß oder Verachtung gegen dieselben zu
erregen geeignet sind.
Die Strafe besteht in Gefängniß bis zu Einem Jahre, und, wenn das Vergehen durch Re-
den vor einer zusammengerotteten Menge verübt worden ist, bis zu Zwei Jahren.
Eines Antrags bedarf es zu Bestrafung öffentlicher Mittheilungen der gedachten Art nicht.
Art. 6.
Wer zum öffentlichen Aergernisse in Wort, Schrift, Druck oder bildlicher Darstellung sich
über Gott oder göttliche Dinge, oder über andere Gegenstände der Verehrung einer bestehenden
Religionsgesellschaft, oder über deren Lehren oder Gebräuche herabwürdigende, verhöhnende
oder verächtliche Aeußerungen erlaubt, ist mit Gefängniß bis zu Zwei Jahren zu bestrafen.
Art. 7.
Gefängnißstrafe bis zu Sechs Monaten hat zu gewarten, wer wissentlich falsche Nachrich-
ten, welche im Publicum Besorgniß vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, des Friedens,
oder der bürgerlichen Freiheit zu erregen geeignet sind, mündlich oder schriftlich ausstreut oder
verbreitet.
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz,
durch welches die Artikel 94 und 96 des Criminalgesetzbuchs, sowie sonstige entgegenstehende