Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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15) der Erhebung der Steuern und Abgaben auf die Zeit vom 1sten Mai bis mit Züsten 
August 1850 durch das Gesetz vom 27 sten April 1850, 
16) der außerordentlichen Zuschläge zur Stempelsteuer durch das Gesetz vom 13ten Sep- 
tember 1850, 
17) der Schlachtsteuer, ingleichen der Verbrauchsabgabe von zollvereinsländischem Fleisch- 
werke durch das Gesetz vom nämlichen Tage, rücksichtlich dessen, soweit dasselbe die Gewerbe- 
steuersätze der Fleischer berührt, Wir zugleich, der in der ständischen Schrift vom 2 7sten Sep- 
tember 1850 ausgesprochenen Voraussetzung entgegenkommend, auf eine den abgeänderten 
Verhältnissen angemessene Modification jener Sätze Bedacht nehmen werden, 
18) Erhebung der Steuern und Abgaben auf die Zeit vom isten September bis mit 
3 1sten December 1850 durch das Gesetz vom 29sten August 1850, sowie demnächst auf die 
Jahre 1849, 1850 und 1851 durch das Finanzgesetz vom 13ten December 1850, 
19) Eröffnung einer 44 procentigen Staatsanleihe durch das Gesetz vom 10ten Januar 
1851, mit Hülfe dessen, und nach immittelst erfolgter vollständiger Realisirung jener Anleihe, 
die Baarbestände Unserer Staatscassen die zu Bestreitung der auf selbige gewiesenen außer- 
ordentlichen Staatsausgaben erforderliche Verstärkung erhalten haben, während im Uebrigen 
Wir der hierbei zugleich von den getreuen Ständen dem Landtagsausschusse zu Verwaltung 
der Staatsschulden ertheilten Ermächtigung: nach Befinden die Talons der Staatsschulden- 
cassenscheine künftig mit mehr als 6 Coupons zu versehen, dem Buchhalter der Staatsschulden- 
casse die Contrasignatur mittelst Chiffer, anstatt durch Namensunterschrift, nachzulassen, sowie 
endlich bei unterschriftlicher Ausfertigung der neuen Staatsschuldencassenscheine und Talons 
auch die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses zuzuziehen, Unsern Beifall nicht ver- 
sagen mögen, 
20) Emittirung der bei der Staatsschuldencasse deponirten neuen Cassenbillets gegen 
Einlegung 3 procentiger inländischer Staatspapiere durch das Gesetz vom 1 öten Januar 
1851, in Ansehung dessen Wir, dem Antrage der getreuen Stände gemäß, hiermit die aus- 
drückliche Zusage ertheilen, daß der davon zu machende Gebrauch eintretenden Falls nur auf 
die Zeit des Uebergangs der Handdarlehne in die neue Staatsanleihe sich zu beschränken habe. 
Auch 
21) bewendet es bei den von Uns unterm 16ten Juli 1846 wegen des Münzeartels 
zwischen den zum deutschen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Staaten, unterm 1 2ten Juli 
1849 in Betreff des Eingangszolles für ungereinigte Soda, unterm 1 Aten Juli 1849 wegen 
Erhebung der im Monat August und November 1849 betagten Grund-, Gewerbe= und 
Personalsteuern, sowie unterm 27sten Juni 1850 hinsichtlich der Eingangszölle von auslän- 
dischem Zucker und Syrop und der Steuer vom inländischen Rübenzucker ergangenen Verord- 
nungen, nachdem die nachträgliche Erklärung hierüber und beziehendliche Zustimmung mittelst 
der betreffenden Landtagsschriften vom 15ten Februar und 20sten December 1849, ingleichen 
vom 30sten April und 29sten August 1850 erfolgt ist, 
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