Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Weas ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Beschwerden und Petitionen 
anlangt, inwieweit der Gegenstand derselben sich nicht erledigt hat und es eben deshalb einer 
Erklärung darauf nicht weiter bedarf; so haben Wir 
1) dem mittelst Landtagsschrift vom 5ten Februar 1849 an Uns gebrachten Antrage 
auf Niederschlagung der Untersuchungen wegen gewisser Jagdvergehen in der Hauptsache 
durch Erlassung der Verordnung vom 7ten März 1849, die wegen der Jagdvergehen 
ertheilte Amnestie betreffend, entsprochen, im Uebrigen Unsere Entschließung durch Deeret 
vom nämlichen Tage eröffnet, 
2) desgleichen auf das durch Landtagsschrift vom 20sten December 1849 an Uns ge- 
richtete Gesuch, die Ertheilung einer möglichst ausgedehnten Amnestie zu Gunsten der beim 
Maiaufstande in Dresden betheiligten Personen betreffend, Unsere Entschließung den getreuen 
Kammern mittelst Decrets vom 24sten Januar 1850 zugehen lassen. 
3) Inwieweit dem von den vorigen Kammern in der Landtagsschrift vom 10ten Mai 
1850 ausgedrückten Wunsche wegen Anstellung der wendischen Sprache kundiger Juristen 
bei denjenigen Untergerichten, welche viele wendische, der deutschen Sprache nicht ausreichend 
kundige Gerichtsgehörige haben, bei der bevorstehenden Umgestaltung der Untergerichte ent- 
sprochen werden könne, wird in Erwägung gezogen werden. Es ist aber bereits dafür gesorgt 
worden, daß es bei denjenigen beiden größeren Untergerichten in der Oberlausitz, welche viele 
Wenden unter ihren Gerichtsuntergebenen zählen, nicht an einem der wendischen Sprache 
kundigen Juristen fehle. 
4) Wenn in der Landtagsschrift vom 10ten Mai 1850 auf Anlaß des von einem Abge- 
ordneten gestellten Antrags, die Aufführung herrschaftlicher Abgaben in den Kaufsurkunden 
zu beseitigen, der Staatsregierung zur Erwägung anheim gegeben worden ist, welche Maaß- 
regeln zu Beseitigung der aus der erwähnten Einrichtung etwa entspringenden Nachtheile ge- 
troffen werden können; so ist nach näherer Erwägung die Erlassung einer allgemeinen Ver- 
ordnung zu dem angegebenen Zwecke nicht für nothwendig erkannt worden. Gegründeten Be- 
schwerden über Untergerichte, die sich in der fraglichen Beziehung Uebergriffe erlauben, wird 
von den Oberbehörden abgeholfen werden. 
5) Mit Rücksicht auf dasjenige, was in der Landtagsschrift vom 27 ten April 1849 we- 
gen Umgestaltung der Leipziger Zeitung beantragt worden, haben wir zwar deren Herausgabe 
seit dem 1sten Juli 1849 der Leitung Unseres Ministeriums des Innern überwiesen und die 
Wirksamkeit des Hauptzeitungsbureaus, in Unterordnung unter Unserem Finanzministerium, 
lediglich auf den Debit des gesammten Zeitungswesens eingeschränkt, zu einer weiter gehenden 
Veränverung damit hingegen, besonders was die Tendenz und die materielle Anordnung und 
Einrichtung derselben anlangt, Uns nicht entschließen mögen.
	        
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