Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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worden ist, hat die Verbindlichkeit, den angemeldeten Betrag unverzüglich anzuschaffen und 
fortwährend in Vorrath zu halten, auch bei vermehrter Nachfrage seinen Futtersalzbestand, 
ohne erst deshalb besondere amtliche Aufforderung abzuwarten, angemessen zu verstärken. 
Die Unterlassung dieser Vorschrift wird mit einer Ordnungsstrafe von 1 Thaler geahndet, 
auch soll nach zweimaliger Wiederholung und Bestrafung der nämlichen Ordnungswidrigkeit 
dem Schuldigbefundenen der Salzschank überhaupt entzogen und einem andern Ortseinwohner 
übertragen werden. 
86. Dagegen werden aber auch die Erholer von dergleichen Futtersalz hiermit ausdrück- 
lich darauf aufmerksam gemacht, daß sie es lediglich sich selbst beizumessen haben, wenn ihr 
Begehr nach diesem Salze bei unterbliebener rechtzeitiger Bestellung desselben (s. 88 2 und 3) 
von Seiten der betroffenen Verkaufsstelle keine Befriedigung findet. 
§& 7. Es ist den Betheiligten gestattet, sich von der Unbequemlichkeit der Voranmeldung 
jeder einzelnen abzuholenden Futtersalzmenge (§§ 2 und 3) durch eine an die betroffene Salz- 
verwalterei oder Ortsverkaufstelle gerichtete, schriftliche Verbindlichkeitserklärung, ihren jähr- 
lichen nach Gewicht anzugebenden Viehsalzbedarf von dorther beziehen zu wollen, zu befreien. 
6. Ferner ist nachgelassen, bei Erholung von Kochsalz aus den Niederlagen das vorher 
daselbst bestellte Futtersalz den Fuhrleuten mit in Ladung zu geben, nur muß solchenfalls die 
beigeladene Menge des Ersteren auf der Rückseite des Salzpasses von der Salzverwalterei be- 
sonders bemerkt werden. 
89. Wird nur Futtersalz aus der Niederlage abgeholt, so ist der dem Fuhrmanne mit- 
zugebende Salzpaß nach dem Muster unter □O auszustellen, die abgeholte Gewichtsmenge aber 
ebenfalls auf der Rückseite des Passes von der Salzverwalterei zu bemerken. 
510. Das erholte Viehsalz darf von dem Inhaber, bei Vermeidung einer Ordnungs- 
strafe von Einem bis mit Zehn Thalern, weder an andere Personen abgelassen noch zu anderen 
Zwecken als zu dem der Fütterung für das Vieh verwendet werden. 
§# 11. Vorliegende Bestimmungen treten mit dem in 8 1 bezeichneten Tage in Kraft, 
dahingegen die Vorschriften der Verordnung vom 2 Ssten September 1843 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 136), insoweit solche nicht bereits durch Verordnung vom 5ten Novem- 
ber 1846 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 306) aufgehoben sind, außer Anwendung. 
Hiernach haben sich die Amtshauptleute, die Haupt-Zoll= und Steuerämter, die Salz- 
verwaltereien und Alle, welche es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 17ten April 1851. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Schäfer.
	        
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