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Salzpaß bei Erholung von Futtersalz,
gültig bis Schluß dieses Jahres.
Werzeiger dieses "
N. N. Fuhrmann (Bauergutsbesitzer) aus N. N. bei N.
erholet aus der Königlichen Salzniederlage zu N. die auf der Rückseite vorliegenden Passes
abgeschriebene Gewichtsmenge von Futtersalz (für eigene Rechnung) oder (für N. N. Hof-
mann, N. N. Müller und N. N. Schmidt, sämmtlich Gutsbesitzer zu N.)
Mit diesem Salzpasse hat sich der Inhaber nicht nur gegen obige Salzniederlage, sondern
auch auf Nachfrage gegen die Zoll= und Steuerbeamten unweigerlich auszuweisen, nicht minder
den Paß selbst nach dessen Ablauf binnen 14 Tagen bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe
von Einem Thaler an gedachte Salzniederlagsverwaltung abzuliefern.
N. am . .. . . . .. . . . . . . 18.
Das Königliche Justizamt allda.
(Der Stadtrath)
(Die Gerichte)
. 31) Bekanntmachung,
die telegraphische Verbindung mit Frankreich betreffend;
vom 25sten April 1851.
In Folge der mit dem 20sten laufenden Monats ins Leben getretenen directen Verbindung
der Französischen und der Belgischen Telegraphenlinien ist unter den betheiligten Regierungen
dahin Vereinigung getroffen worden, daß nunmehr auch aus dem Königreiche Sachsen und
den übrigen Staaten des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins nach Frankreich, sowie
aus Frankreich nach den genannten Deutschen Staaten telegraphische Depeschen ununterbrochen
befördert werden können.
Die Bekanntmachung der in Frankreich errichteten Telegraphenstationen und der für diese
Correspondenz bestehenden besonderen Vorschriften wird durch die Direction der Staatstele-
graphen erfolgen.
Dresden, den 25ften April 1851.
Finanz-Ministerium.
Behr. Pfitzmann.