Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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O 
Salzpaß bei Erholung von Futtersalz, 
gültig bis Schluß dieses Jahres. 
Werzeiger dieses " 
N. N. Fuhrmann (Bauergutsbesitzer) aus N. N. bei N. 
erholet aus der Königlichen Salzniederlage zu N. die auf der Rückseite vorliegenden Passes 
abgeschriebene Gewichtsmenge von Futtersalz (für eigene Rechnung) oder (für N. N. Hof- 
mann, N. N. Müller und N. N. Schmidt, sämmtlich Gutsbesitzer zu N.) 
Mit diesem Salzpasse hat sich der Inhaber nicht nur gegen obige Salzniederlage, sondern 
auch auf Nachfrage gegen die Zoll= und Steuerbeamten unweigerlich auszuweisen, nicht minder 
den Paß selbst nach dessen Ablauf binnen 14 Tagen bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe 
von Einem Thaler an gedachte Salzniederlagsverwaltung abzuliefern. 
N. am . .. . . . .. . . . . . . 18. 
Das Königliche Justizamt allda. 
(Der Stadtrath) 
(Die Gerichte) 
. 31) Bekanntmachung, 
die telegraphische Verbindung mit Frankreich betreffend; 
vom 25sten April 1851. 
  
In Folge der mit dem 20sten laufenden Monats ins Leben getretenen directen Verbindung 
der Französischen und der Belgischen Telegraphenlinien ist unter den betheiligten Regierungen 
dahin Vereinigung getroffen worden, daß nunmehr auch aus dem Königreiche Sachsen und 
den übrigen Staaten des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins nach Frankreich, sowie 
aus Frankreich nach den genannten Deutschen Staaten telegraphische Depeschen ununterbrochen 
befördert werden können. 
Die Bekanntmachung der in Frankreich errichteten Telegraphenstationen und der für diese 
Correspondenz bestehenden besonderen Vorschriften wird durch die Direction der Staatstele- 
graphen erfolgen. 
Dresden, den 25ften April 1851. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Pfitzmann.
	        
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