Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

150 1875. 
Jeder Auszug einer Eintragung muß auch die zu derselben gehörigen Er- 
gänzungen und Berichtigungen enthalten. 
Zweiter Abschuitt. 
Beurkundung der Geburten. 
8. 17. 
Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten 
des Bezirks, in welchem die Niederkunft staktgefunden hat, anzuzeigen. 
8. 18. 
Zur Anzeige sind verpflichtet: 
I) der eheliche Vater; 
2) die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme; 
3) der dabei zugegen gewesene Arzt; 
4) jede andere dabei zugegen gewesene Person; 
5) die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist. 
Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihensolge später ge- 
nannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vor- 
handen oder derselbe an der Erstatlung der Anzeige verhindert ist. 
C. 19. 
Die Anzeige ist mündlich von dem Verflichteten selbst oder durch eine andere 
aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen. 
§. 20. 
Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Entbindungs., Hebammen,, Kranken., 
Gesangen, und ähnlichen Anslolten, sowie in Kasernen ereignen, trifft die Ver- 
pflichtung zur Anzeige ausschließlich den Vorsleher der Anstalt oder den von der 
zuständigen Behörde ermächtigten Beamten. Es genügt eine schristliche Anzeige in 
amtlicher Form.
	        
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