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MÆ 32) Gesetz,
die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Verhältnisse der
Civilstaatsdiener vom 7ten März 1835 betreffend;
vom 24sten April 185 1.
Wöon, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Konig
von Sachsen 2c. 2c. 24c.
haben Uns zu Bewirkung möglichster Ersparniß im Staatshaushalte unter Zustimmung
Unserer getreuen Stände zu folgenden Abänderungen der, die Wartegelder und Pensionen
betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 7ten März 1835 bewogen gefunden:
§# 1. Das bei einer Versetzung in Ruhestand nach § 19 des Gesetzes vom 7ten März (8u// 19
1835 dem Staatsdiener für die Dauer der Quiescirung zu gewährende Wartegeld darf den des Gesetzes
» , vom 7ten Maͤ
Betrag von jährlich Zweitausend Thalern nicht übersteigen. 1835.) *
§# 2. Die jährliche Pension, auf welche ein emeritirter Staatsdiener Anspruch machen (Zu § 32 des
kann, ist nach dem durchschnittlichen Betrage des von demselben in den der Pensionirung vor= genannten Ge-
her gegangenen fünf Jahren wirklich bezogenen Diensteinkommens zu berechnen und beträgt: sebes.)
vom erfüllten zehnten bis mit dem erfüllten funfzehnten Dienstjahre
133 Theile;
vom erfüllten funfzehnten bis mit dem erfüllten sechszehnten Dienstjahre
133 Theile;
vom erfüllten sechszehnten bis mit dem erfüllten siebenzehnten Dienstjahre
1959 Theile;
vom erfüllten siebenzehnten bis mit dem erfüllten achtzehnten Dienstjahre
133 Theile;
vom erfüllten achtzehnten bis mit dem erfüllten neunzehnten Dienstjahre
13½ Theile;
vom erfüllten neunzehnten bis mit dem erfüllten zwanzigsten Dienstjahre
133 Theile;
vom erfüllten zwanzigsten bis mit dem erfüllten ein und zwanzigsten Dienstjahre
38 Theile;
vom erfüllten ein und zwanzigsten bis mit dem erfüllten zwei und zwanzigsten Dienst—
jahre
130 Theile;
vom erfüllten zwei und zwanzigsten bis mit dem erfüllten drei und zwanzigsten
Dienstjahre
1## Theile;