Gesch-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
1I Stück vom Jahre 1851.
M 33) Gesetz,
einige Abänderungen und Zusätze zum Volksschulgesetze vom 6ten Juni 1835
betreffend;
vom 3ten Mai 1851.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben in dem Volksschulgesetze vom 6ten Juni 1835 einige Abänderungen und Zusätze für
nöthig erachtet und verordnen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
& 1. Der § 39 des gedachten Gesetzes wird aufgehoben.
Das zu Geldwerth angeschlagene Gesammteinkommen eines ständigen Lehrers darf in der
Regel nicht unter 140 Thaler betragen.
Es haben darauf nur solche Lehrer Anspruch, welche die vorgeschriebenen Prüfungen
bestanden und das 25fte Lebensjahr zurückgelegt haben, deren Schule auch gewöhnlich bis
60 Kinder zählt. Lehrer an kleinern Schulen oder solche, die diese Bedingungen noch nicht
erfüllt haben, können, auch wenn sie ständige Stellen verwalten, nur 120 Thaler jährlichen
Gehalt verlangen.
Die freie Wohnung ist in dieses Minimaleinkommen nicht einzurechnen, das Einkommen
von einem Kirchendienste aber nur insoweit, als es die Summe von 60 Thalern übersteigt.
Einem Hülfslehrer ist, außer freier Wohnung, Heitzung und Kost, oder einem dießfallsigen
von der Behörde genehmigten Aequivalente, wenigstens ein baarer Gehalt von 40 Thalern
auszusetzen.
Wer die Bezüge eines Hülfslehrers zu gewähren habe, ob der Hauptlehrer oder die Schul-
gemeinde, das bestimmt die Behörde mit Rücksicht auf die Gründe, welche dessen Anstellung
bedingen. Liegt der Grund in der Persönlichkeit des Hauptlehrers, so kann dieser nach Be-
finden angehalten werden, den Aufwand für den Hülfslehrer ganz zu übertragen.
1851. 18