Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Artikel 43 
Jedes Schiedsgericht erläßt eine Geschäftsordnung und teilt sie dem an— 
deren Schiedsgericht mit. 
In der Geschäftsordnung werden insbesondere Bestimmungen getroffen: 
1. über Ladungen und Zustellungen; 
2. über die Gebühren des Schiedsgerichts und der Parteivertreter; 
3. über die Erstattung der Auslagen der Zeugen und Sachverständigen, 
über die Entschädigung für ihre Zeitversäumnis sowie über die ihnen 
hierauf zu gewährenden Vorschüsse; 
4. über die Form der Ausfertigung der Entscheidungen; 
5. über die etwaige Bildung von Abteilungen und über die Verteilung 
der Geschäfte, namentlich auch über die Reihenfolge, in der die Handels- 
richter einzuberufen sind. 
Artikel 44 
Der Deutschen und der Russischen Regierung bleibt es vorbehalten, Er- 
gänzungen und Anderungen der vorstehenden Grundsätze zu vereinbaren, falls dies 
sich später als zweckmäßig erweisen sollte. 
Artikel 45 
Die Vereinbarung über das Schiedsgericht kann von Deutschland und Ruß- 
land am 1. Juli jeden Kalenderjahrs, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1921, zum 
31. Dezember gekündigt werden. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die 
Erledigung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten wird durch die Kündigung 
nicht berührt. 
Sechstes Kapitel 
Schlußbestimmungen 
Artikel 46 
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen bis 
zun 6. September 1918 in Berlin ausgetauscht werden. 
Die Artikel 1 bis 12 des Abkommens treten mit dem Austausch der Ratif- 
kationsurkunden, die Artikel 13 bis 45 zwei Monate nach dem Austausch in Kraft. 
Der Deutschen und der Russischen Regierung bleibt es vorbehalten, für das
	        
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