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Artikel 43
Jedes Schiedsgericht erläßt eine Geschäftsordnung und teilt sie dem an—
deren Schiedsgericht mit.
In der Geschäftsordnung werden insbesondere Bestimmungen getroffen:
1. über Ladungen und Zustellungen;
2. über die Gebühren des Schiedsgerichts und der Parteivertreter;
3. über die Erstattung der Auslagen der Zeugen und Sachverständigen,
über die Entschädigung für ihre Zeitversäumnis sowie über die ihnen
hierauf zu gewährenden Vorschüsse;
4. über die Form der Ausfertigung der Entscheidungen;
5. über die etwaige Bildung von Abteilungen und über die Verteilung
der Geschäfte, namentlich auch über die Reihenfolge, in der die Handels-
richter einzuberufen sind.
Artikel 44
Der Deutschen und der Russischen Regierung bleibt es vorbehalten, Er-
gänzungen und Anderungen der vorstehenden Grundsätze zu vereinbaren, falls dies
sich später als zweckmäßig erweisen sollte.
Artikel 45
Die Vereinbarung über das Schiedsgericht kann von Deutschland und Ruß-
land am 1. Juli jeden Kalenderjahrs, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1921, zum
31. Dezember gekündigt werden. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die
Erledigung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten wird durch die Kündigung
nicht berührt.
Sechstes Kapitel
Schlußbestimmungen
Artikel 46
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen bis
zun 6. September 1918 in Berlin ausgetauscht werden.
Die Artikel 1 bis 12 des Abkommens treten mit dem Austausch der Ratif-
kationsurkunden, die Artikel 13 bis 45 zwei Monate nach dem Austausch in Kraft.
Der Deutschen und der Russischen Regierung bleibt es vorbehalten, für das