( 112 )
& 35) Verordnung,
die Veranstaltung von Landtagswahlen betreffend;
vom Sten Mai 1851.
I, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben beschlossen, zu der noch im Laufe dieses Jahres einzuberufenden Ständeversammlung die
erforderlichen Ergänzungswahlen veranstalten zu lassen und verordnen daher an alle verfassungs-
mäßig damit beauftragten Behörden, die nöthigen Einleitungen sofort zu treffen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel vordrucken lassen.
Dresden, am Sten Mai 1851.
Friedrich August.
« Richard Freiherr von Friesen.
36) Verordnung
zu Bekanntmachung der mit dem Königreiche Belgien über die gegenseitige Aus-
lieferung der Verbrecher getroffenen Uebereinkunft;
vom 24sten April 1851.
M der Königlich Belgischen Regierung ist eine Uebereinkunft über die gegenseitige Aus-
lieferung der Verbrecher nach Inhalt der nachstehenden Vertragsurkunde vom 23sten Februar
1851 abgeschlossen worden. Nachdem die Auswechselung der dießfallsigen Ratificationen
am 4ten des jetzigen Monats erfolgt ist; so wird mit Genehmigung Seiner Majestät des
Königs diese Uebereinkunft zur Nachachtung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 24 sten April 1851.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky.
Manitius.